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Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze
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Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen für den Einsatz von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen.
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Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gigabitkoordinatorin oder der Gigabitkoordinator hat die Aufgabe den gesamten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte bei der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Gigabit-Netzen in allen Belangen zu unterstützen.
Vordringliche Aufgaben sind:
a) die Ausarbeitung und Umsetzung eines kreisweiten Ausbauplans, welcher insbesondere die Darstellung der Ausbauplanung für jede Schule und jedes Gewerbegebiet beinhaltet sowie
b) die Erstellung und Verwaltung einer Geoinformationssystem-Datenbank auf Kreis- beziehungsweise Städteebene zur Planung des Ausbaus und einfachen und schnellen Bereitstellung von Informationen.
Zu den einzelnen Aufgaben können zum Beispiel gehören:
a) Eine Gesamtdarstellung über den flächendeckenden Ausbau mit gigabitfähigen Netzen. Hierzu gehört unter anderem ein Abgleich der aktuellen Versorgung mit dem Bedarf im Ausbaugebiet und in den angrenzenden Kommunen beziehungsweise Kreisen, sowie die Erstellung eines Handlungskonzepts,
b) Beratung des Kreises, der kreisfreien Stadt und kreisangehörigen Kommune zu allen Belangen des Ausbaus und der Förderung,
c) Akquise geeigneter Förderanträge,
d) Fachliche Betreuung der gestellten Förderanträge,
e) Fortschreibung der Planung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts,
f) Überprüfung der im Rahmen der Planung gesetzten Ziele,
g) Aktive Steuerung der Akteure vor Ort. Neben den regionalen Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren müssen weitere Akteure wie zum Beispiel Wirtschaftsförderung, Tiefbauämter oder andere städtische Einrichtungen in den Ausbauprozess eingebunden und zuvor identifiziert werden,
h) Öffentlichkeitsarbeit, Information sowie Schaffen von Bewusstsein über die Vorzüge von Glasfaseranbindung, Unterstützung bei der Nachfragebündelung sowie
i) Beratung und Vorantreiben des eigenwirtschaftlichen Ausbaus.
Die vorangegangenen Aufgaben sollen beispielhaft sein. Für die Förderung kommen auch andere Tätigkeiten in Betracht, sofern sie geeignet sind, den flächendeckenden Ausbau mit gigabitfähigen Netzen zu unterstützen.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungsart ist die Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Es erfolgt eine Festbetragsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in der Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.
5.4
Höchstbetrag
Der Höchstbetrag wird auf 210 000 Euro für 36 Monate festgelegt. Die Zuwendung kann nur einmalig je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger gewährt werden.
5.5
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben und Ausgaben für Fremdleistungen.
Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden. Die Personalausgaben müssen den Aufgaben der Gigabitkoordinatorin oder des Gigabitkoordinators (nach Nummer 4) direkt zurechenbar sein.
Im kommunalen Bereich muss es sich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln.
Als Fremdleistungen können die Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Gigabitkoordinatorin oder eines Gigabitkoordinators durch Dritte geltend gemacht werden.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung.
6.2
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, für die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderlichen Aufhebungen des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden Teil II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. März 2022 außer Kraft.
Düsseldorf, den 26. April 2019
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
MBl. NRW. 2019 S. 175.