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Richtlinie WirtschaftsflächenPLUS vom 29. Oktober 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 309)
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Attraktive Wirtschaftsflächen mit hoher Standortqualität sind essentiell für die Ansiedlung von neuen, auch internationalen Unternehmen und die Entwicklung bestehender Unternehmen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Ausgestaltung und der Entwicklung der öffentlichen Infrastruktur zu. Mit zusätzlichen Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität gemäß Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sollen die Kommunen bei der Bereitstellung von Wirtschaftsflächen unterstützt werden. Im Konkreten soll der Erwerb von solchen Flächenanteilen durch die Kommune gefördert werden, die als öffentliche Infrastruktur einer Wirtschaftsfläche genutzt werden sollen.
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie folgender Rechtsgrundlagen:
a) das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen „Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz“ vom 11. Dezember 2025, in der jeweils geltenden Fassung,
b) das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1158), das durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, und
d) die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 383 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1; L, 2025/90265, 24.3.2025) geändert worden ist, (AGVO).
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen.
Mit dem Ziel die öffentliche Infrastruktur einer Wirtschaftsfläche zu entwickeln, sind folgende Ausgaben förderfähig:
a) der Kaufpreis für die Fläche beziehungsweise die Flächenanteile im Gemeindegebiet, die auf die öffentliche Infrastruktur entfallen, zuzüglich der anteiligen Erwerbsnebenausgaben, inklusive der anfallenden Grunderwerbsteuer, sowie
b) notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der geförderten Wirtschaftsfläche stehen.
Zur öffentlichen Infrastruktur einer Wirtschaftsfläche zählen beispielsweise Flächen, die für Verkehrsinfrastruktur, Versorgungseinrichtungen, Grün- und Retentionsflächen und ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind.
Nicht förderfähig sind unter anderem:
a) Erwerbsausgaben für die Flächenanteile, die für eine Vermarktung an Unternehmen in Anspruch genommen werden,
b) Finanzierungsausgaben,
c) Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen,
d) Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden,
e) Maklerausgaben und
f) Ausgaben für Grundstücksentwickler.
Der Verkehrswert des Grundstücks ist durch ein Gutachten einer unabhängigen Sachverständigen oder eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln.
Beihilferechtliche Vorgaben, zum Beispiel hinsichtlich der Marktkonditionen insbesondere des Marktpreises, sind einzuhalten. Dies beinhaltet auch, dass der Kaufpreis unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und Minderungsfaktoren marktpreiskonform ist.
Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen beispielsweise vorbereitende Planungsausgaben oder Ausgaben für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötigen Gutachten oder Untersuchungen.
Notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe b) sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der geförderten Sachinvestition förderfähig.
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken 10 Jahre.
Antragsberechtigt sind:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände und
b) juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder landeseigener Gesellschaften oder eines Zusammenschlusses der zuvor genannten Gebietskörperschaften stehen.
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
Begleit- und Folgemaßnahmen im Sinne von Nummer 2.4, die nach dem 1. Januar 2025 beauftragt wurden, gelten grundsätzlich nicht als Beginn des Vorhabens.
Der Grunderwerb nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß Nummer 9 gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Eine Beantragung der Zuwendung nach dieser Richtlinie hat innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb zu erfolgen.
Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO vergeben werden. Die in Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO genannten Bereiche beziehungsweise Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Die Förderung muss die Maßgaben des Europäischen Beihilfenrechts und des Vergaberechts erfüllen.
Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und den im Zuwendungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen.
Der Fördersatz beträgt 90 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Die Antragstellenden reichen den Förderantrag digital unter nrw.Plan.web ein.
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.
Jedes Vorhaben muss vor Bewilligung durch die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zur Förderung ausgewählt werden. Für Flächen des Ruhrgebiets erfolgt die Auswahl unter Beteiligung des Regionalverbands Ruhr.
Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den folgenden Auswahlkriterien zu machen:
(a) der Grunderwerb erfolgt innerhalb von 12 Monaten,
(b) die Entwicklung der Wirtschaftsfläche sowie der dazugehörigen Infrastruktur soll innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb des Grundstücks begonnen werden. Als Beginn gelten insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Beauftragung von Gutachten und
(c) das Gesamtvorhaben verfügt über eine besondere strukturpolitische Bedeutung, eine hohe Standortqualität und ökonomisches Wertschöpfungspotenzial.
Der Durchführungszeitraum beträgt 12 Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids.
Der Mittelabruf erfolgt digital über die Förderplattform des Landes. Die Auszahlung erfolgt im Abrufverfahren für Ausgaben, die innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsstellung zu begleichen sind.
Die Bewilligungsbehörde kann Mittel vom Zuwendungsempfangenden zurückfordern, wenn die gewährten Mittel
1. nicht zweckentsprechend verwendet werden oder
2. die geförderte Maßnahme nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4
Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.
Rückforderungen nach Satz 1 sind nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden der Bewilligungsbehörde erst nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen. Rückforderungen werden nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Euro unterschreitet.
Der Anspruch des Landes nach Nummer 6.6 ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen.
Der Verwendungsnachweis muss digital über die Förderplattform des Landes eingereicht werden. 12 Monate nach Erwerb des Grundstücks ist der Bewilligungsbehörde der Sachstand zur Entwicklung der Wirtschaftsfläche sowie der dazugehörigen öffentlichen Infrastruktur darzulegen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist ist der Bewilligungsbehörde ein Sachbericht vorzulegen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VV zur LHO beziehungsweise der VVG zur LHO.
Der Bund und das Land können im Rahmen von Stichproben und in begründeten Einzelfällen erläuternde Berichte oder weitergehende Nachweise verlangen und Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie anlassbezogen örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.
Bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen ist durch die Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz und auf die Förderung aus dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes sowie des Landes hinzuweisen.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.