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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative „Heimat-Fonds“ (Heimat-Fonds Nordrhein-Westfalen)
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Heimatprojekte und -initiativen, die die lokale und regionale Identität und Gemeinschaft und damit unsere Heimat in den vielfältigen Räumen in Nordrhein-Westfalen stärken und an denen sich Gemeinden, Städte und Kreise finanziell beteiligen.
1. den nachstehenden Regelungen,
2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie
3. den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Vorhaben von Gemeinden, Städten und Kreisen zur Förderung von lokal und regional prägenden Projekten und Initiativen, die ihren Ausdruck in Traditionen, Geschichte, kulturellen Aspekten, Bauwerken, Orten in Natur und Landschaft sowie Nahrungsmitteln und Produkten finden.
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Städte, Kreise und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist unter den Voraussetzungen von Nummer 12 der VV Teil II zu § 44 LHO - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zulässig.
Projektförderung
Anteilsfinanzierung
Zweckgebundene Zuweisung
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
1. das Vorhaben mehr als 5 000 Euro und höchstens 100 000 Euro zuwendungsfähige Gesamtausgaben aufweist,
2. die Kommune sich mit mindestens 10 Prozent an der Finanzierung beteiligt,
3. das Vorhaben im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und
4. das Vorhaben nicht die Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben zum Gegenstand hat.
Mit Zustimmung des für Heimat zuständigen Ministeriums können auch interkommunale Projekte und Vorhaben, deren Projektvolumen von Satz 1 abweicht, gefördert werden.
Zuwendungsfähig sind die dem jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Ausgaben. Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich mit 50 Prozent, maximal 50 000 Euro, an einem Vorhaben. Der vor Ort zu diesem Vorhaben zu erbringendende Anteil von 50 Prozent ist - bis auf einen Eigenanteil der Kommune von mindestens 10 Prozent - nach Nummer 2.3.4 der VVG durch Dritte, Spenden oder bürgerschaftliches Engagement aufzubringen. Dies erfolgt in Anlehnung an die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung“ vom 28. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 24), welche bis zum Erlass einer an ihre Stelle tretenden Regelung analog angewendet wird.
Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.heimatfoerderung.nrw/onlineantrag#login). Abweichend von Nummer 3.1 der VVG zu § 44 LHO bedarf es bei einer Antragstellung über das Online-Förderportal keines zusätzlichen schriftlichen Antrags.
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Nummer 4.1 der VVG erfolgt die Bekanntgabe auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage A) durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung per E-Mail.
Abweichend von Nummer 1.4 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden -, im Folgenden ANBest-G, wird die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorgenommen.
Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des dort bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen.
Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen. Abweichend von Nummer 9.5 Satz 1 der ANBest-G können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Bewilligungsbehörde sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.
Die Förderung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen. Hierunter fallen zum Beispiel die Namensnennung in Publikationen, Pressemitteilungen, Anbringen einer Beschilderung.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 64.