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Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Bei der Gewährung von Zuwendungen ist bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigen, wenn es bei der Verwirklichung der jeweiligen Vorhaben zum Tragen kommen soll.
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht worden sein.
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen.
Jede geleistete Arbeitsstunde kann pauschal mit 15 Euro angesetzt werden.
Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen.
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 1067.