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Richtlinien für den Datenaustausch zum Nachweis der Kindergeldberechtigung
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Nach § 3 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 2. BMeldDÜV - vom 26. Juni 1984 (BGB1.1 S. 810) haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit Daten von Kindergeldberechtigten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann. Die Bundesanstalt für Arbeit soll damit die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld (§§ l und 3 des Bundeskindergeldge-setzes) automatisch zu prüfen.
Die Übermittlungspflicht beginnt mit dem Inkrafttreten der 2. BMeldDÜV am 1. September 1984.