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Richtlinien für die Ausstattung von Dienstzimmern
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Für den Bereich der Justizverwaltung bestehende weitergehende Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.
4. In den Höchstsätzen, insbesondere für die Gruppen 7 und 8, nicht enthaltene aufgabenspezifische Ausstattungsgegenstände, wie Aktenregale, Registratur-, Ak-.ten-, Kartei-, Vordruck- und Zeichnungsschränke, Zeichen-, Arbeits- sowie Maschinentische, Fußstützen, Konzepthalter, DV-spezifisches Zubehör usw. können entsprechend der dientlichen Notwendigkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zusätzlich beschafft werden.
5. Eine Anpassung der in der Anlage 2 aufgeführten Höchstsätze an die jeweilige Preissituation auf dem Büromöbelmarkt erfolgt, soweit sich ein Erfordernis dafür ergibt Es ist unzulässig, bereits ausgestattete Dienstzimmer .aufgrund der Erhöhung der Höchstsätze
nunmehr mit qualitätsmäßig besseren oder preislich teueren Einrichtungsgegenständen zu versehen.
6. Die Höchstsätze dürfen nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn die gesamte Dienstzimmereinrichtung neu beschafft werden muß. Bei der Ausstattung von Dienstzimmern sind in erster Linie vorhandene Einrichtungsgegenstände, die noch brauchbar sind, zu verwenden. Werden hiernach nicht alle in der Anlage l genannten Einrichtungsgegenstände neu beschafft, oder sind entsprechende Einbaumöbel vorhanden oder vorgesehen, sind die Höchstsätze um die Kosten zu vermindern, die beim Kauf der entsprechenden Gegenstände entstanden wären. Hierbei sind für den Akten-, Bücher- und Garderobenschrank mindestens die in der Anlage 2 aufgeführten Beträge abzusetzen.
7. Die Ausstattung der Dienstzimmer soll einfach, gut und zweckmäßig sein. Jeder Aufwand, der über das dienstlich notwendige Maß hinausseht, ist zu vermeiden. Es sind nur Serienmöbel und keine Sonderanfertigungen, zu beschaffen. Die Einrichtungsgegenstände müssen den durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften, den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die als Trägerplatten verwendeten Spanplatten dürfen den geltenden Formaldehyd-Emissionswert der Emissionsklasse l nicht überschreiten. Es ist darauf zu achten, daß die Möbelhersteller bzw. -lieferanten eine entsprechende Zusicherung abgeben.
8. Für die Dienstzimmer, der zu den Gruppen l bis 4 des Ausstattungsverzeichnisses gehörenden Verwaltungsangehörigen und Richter können zusätzlich Gardinen und Vorhänge beschafft werden. - .
Die Dienstzimmer der zu den übrigen Gruppen gehörenden Verwaltungsangehörigen und Richter können ausgestattet werden:
a) mit Sonnenschutzvorhängen oder mit Lamellenstores (sofern diese preisgünstiger sind), wenn das Sonnenlicht abgeschirmt werden muß und die grundsätzlich bauseits anzubringenden Sonnenschutzvorrichtungen fehlen,
b) mit Lamellenstores, sofern in diesen Räumen
- Bildschirmarbeitsplätze oder bildschirmunterstützte Arbeitsplätze eingerichtet sind und
- keine oder nur unzureichend regelbare Außenjalousien vorhanden sind. Unzureichend regelbar sind Außenjalousien dann, wenn die Blendwirkung des Außenlichtes nicht beseitigt werden kann oder die Jalousien in Räumen mit mehr als einem Bildschirm nicht für jedes Fenster oder jeden Arbeitsplatz einzeln regulierbar sind.
c) mit Gardinen oder mit Lamellenstores (sofern diese preisgünstiger sind), wenn die Dienstzimmer aus besonderen dienstlichen Gründen gegen Einsicht von außen geschützt werden müssen.
') MBl. NW. 1979 S. 1212, geändert durch RdErl. v. 1. 8.1979 (MB1. NW. 1979 S. 1665), 11.3.1981 (MB1. NW. 1981 S. 637), 14.12.1983 (MB1. NW. 1984 S. 24), 23.3.1990 (MB1. NW. 1990 S. 490), 12. 8. 1992 (MBl.'NW. 1992 S. 1292), 29. 9. 1997 (MBl. NW. 1997 S. 1194).