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Richtlinien für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen durch den Technischen Überwachungsdienst (TÜD) der Landesfeuerwehrschule NRW
Die wiederkehrenden Prüfungen dienen der Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehrfahrzeuge und –geräte der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren. Das Land NRW unterstützt mit dem Angebot der wiederkehrenden Prüfung durch den TÜD die sich im Rahmen der Aufsicht ergebenden Überwachungs- und Überprüfungspflichten.
Eingebaute oder verlastete Geräte und Aggregate, insbesondere Pumpen, maschinelle Zugeinrichtungen, Generatoren mit Schalttafel, Lichtmaste, Tragkraftspritzen, tragbare Stromerzeuger, Kabeltrommeln, Tauchpumpen, hydrauliche Schneid- und Spreizgeräte, Hubrettungsgeräte, Rettungskörbe, Krananlagen und feuerwehrtechnisches Sondergerät.
Soweit Fachnormen für die Feuerwehr bestehen, sind Abnahmeprüfungen unter Beachtung des in den Fachnormen vorgesehenen Umfangs durchzuführen.
Prüfung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen und Festlegungen der Fachnormen, der Unfallverhütungsvorschriften, der Straßenverkehrszulassungsordnung, den Richtlinien der Fahrgestellhersteller und einschlägiger technischer Regelwerke.
Auf Sicherheitsanforderungen bezogene Prüfung des äußeren Zustandes und der fachgerechten Arbeitsausführung.
Prüfung von Zubehör und Beladung auf Vollzähligkeit, Beschaffenheit und Brauchbarkeit.
Bei geringfügigen Abweichungen von den Fachnormen kann der TÜD von einer Beanstandung absehen, wenn Sicherheitsbedenken nicht entgegenstehen.
Die Abnahmeprüfung ist in der Regel bei dem Hersteller vor der Auslieferung durchzuführen. Über abweichende Regelungen entscheidet der Direktor der Landesfeuerwehrschule nach dienstlichen Erfordernissen.
Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist soweit möglich in tabellarischer Form festzuhalten. Zwei Durchschriften der Prüfberichte erhalten die Regierungspräsidenten.
Der Direktor der Landesfeuerwehrschule regelt den Einsatz des TÜD im Benehmen mit den Regierungspräsidenten. Dazu schlägt der TÜD turnusmäßig Termine für die wiederkehrenden Prüfungen vor. Der Kreisbrandmeister setzt die Reihenfolge der Prüfungen innerhalb seines Dienstbereiches fest.
Fahrzeuge und Geräte der Berufsfeuerwehren und Werkfeuerwehren können auf Antrag geprüft werden. Der Antrag ist an den Direktor der Landesfeuerwehrschule zu richten.
Die Landesfeuerwehrschule unterhält Werkstattfahrzeuge mit notwendigen technischen Einrichtungen, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien.
Der TÜD führt die wiederkehrenden Prüfungen in folgendem Umfang durch:
Anleitung und Beaufsichtigung der Gerätewarte, Maschinisten oder Schirrmeister beim Auswechseln schadhafter Teile, soweit es im Rahmen der vorhandenen Ersatzteile möglich und zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erforderlich ist.
Frühzeitige Erfassung von Mängeln, die zu Folgeschäden führen können.
Unterweisung der Gerätewarte, Maschinisten oder Schirrmeister in fachgerechter Bedienung, Wartung, Pflege und Prüfung.
Sonderprüfungen nach Weisung der Landesfeuerwehrschule, wie Prüfungen nach Unfällen und vor oder nach Instandsetzungen u. a. m.
Der Träger des Feuerschutzes ist über erhebliche Mängel und dringend notwendige Instandsetzungen unmittelbar durch den Prüfer in Kenntnis zu setzen.
Die geprüften Fahrzeuge und Geräte des Prüfbezirks werden in einer Prüfungskartei festgehalten.
Das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung ist soweit möglich in tabellarischer Form festzuhalten. Zwei Durchschriften erhalten die Regierungspräsidenten.
Abnahmeprüfungen und die Prüfungen nach Abschnitt 3.4 werden kostenlos durchgeführt.
Ersatzteile werden bei Prüfungen nach Abschnitt 3.4 an den jeweiligen Träger des Feuerschutzes bis zu einem Gesamtwert von DM 500,-- kostenlos abgegeben. Überschreitende Beträge sind dem Träger des Feuerschutzes in Rechnung zu stellen. Vor dem Einbau von Ersatzteilen mit einem Gesamtwert über DM 500,-- ist die Zustimmung des Trägers des Feuerschutzes einzuholen.
Werkfeuerwehren sind die Ersatzteile grundsätzlich in Rechnung zu stellen. Der Betrieb ist vor Ausführung der Arbeiten von den entstehenden Kosten in Kenntnis zu setzen.
MBl. NRW. 1984 S. 1278