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Richtlinien für die praktische Ausbildung zum Amtsarzt in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens
Nach § 4 Abs. l Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt (APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654/SGV. NRW. 2120) umfasst die Ausbildung zum Amtsarzt mindestens ein Jahr und sechs Monate praktische Berufstätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, davon mindestens sechs Monate in einem Gesundheitsamt.
Da es sich hierbei um Mindestzeiten handelt, ist es zweckdienlich, den im Gesundheitsamt abzuleistenden Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit auf zwölf Monate zu bemessen; schließlich finden die staatsärztlich geprüften Ärzte überwiegend in Gesundheitsämtern ihre Verwendung. Die übrigensechs Monate können alsdann je zur Hälfte (§ 4 Abs. 5 a.a.O.) in anderen Ausbildungsstätten (§ 5) absolviert werden.
Den Kreisen und kreisfreien Städten wird empfohlen, den genannten Ausbildungsabschnitt in den nachstehend angegebenen Bereichen des Gesundheitsamtes zeitlich wie folgt von den auszubildenden Ärzten ableisten zu lassen:
Überblick über die gesundheitlichen Verhältnisse der Gesamtbevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen, Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht. Auswertung der Todesbescheinigungen
- Medizinische Fragen der Raumordnung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Bauleitplanung, Gewerbe- und Industrieansiedlung
- Fachliche Aufsicht über die Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens, Karteiführung
- Fachliche Beaufsichtigung und Beurteilung der Einrichtungen und Anstalten, die der Gesundheits- und Krankenpflege dienen:
Apotheken- und Arzneimittelwesen sowie Verkehr mit Giften
Anstaltswesen: Krankenhäuser (einschl. Krankenhausbauplanung, Krankenhausbedarfsplanung), Altenheime, Altenkrankenheime, Erholungsheime,
Einrichtungen der Jugendhilfe
Heilquellen, Kurorte, Erholungsorte
Rettungswesen, Krankenbeförderungswesen
Gemeindekrankenpflege, Sozialstation
- Katastrophenschutz, Zivilschutz im Gesundheitswesen
- Durchführung der ärztlichen Bekämpfungsmaßnahmen, Anregung behördlicher Maßnahmen im Seuchenschutz und ihre fachliche Überwachung, Tuberkulosebekämpfung, Überwachung der Ausscheider
- Schutzimpfungen: Anregung öffentlicher freiwilliger Schutzimpfungen und ihre fachliche Beaufsichtigung
- Desinfektion, Entwesung, Schädlingsbekämpfung
- Schul- und Kindergartenhygiene, Sportanlagen, Einrichtungen für Jugendwandern, Zeltlager- und Campingplätze, öffentliches Badewesen
- Hygiene im Straßenverkehr und in den Verkehrseinrichtungen
- Orts- und Wohnungshygiene (auch Schädlingsbekämpfung) und Gewerbehygiene
- Leichen- und Begräbniswesen
- Gesundheitliche Risiken durch Umweltverunreinigungen von Boden, Wasser, Luft, Pflanzen und Tieren (Nahrungskette), Lebensmitteln (auch Muttermilch) sowie von Gegenständen (Baustoffe, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Arzneimittel) - Spezielle umweltmedizinische Fragen im Zusammenhang mit Trinkwasser, Badewasser, Oberflächenwasser, Abfallbeseitigung, Abwasserreinigung und Beseitigung, Lärm, Geruchsbelästigung sowie mit dem medizinischen Strahlenschutz (einschließlich Kernreaktoren)
- Kataster: Emissions-, Immissions- und Wirkungskataster.
Gesundheitshilfe für Schwangere: Aufklärung, Beratung einschließlich gemäß § 218b StGB, Mütterschulung, Säuglingspflegekursus, Read'sche Gymnastik
Gesundheitshilfe für Säuglinge und Kleinkinder: Untersuchung der Kinder und Beratung der Eltern, Rachitisprophylaxe, Beobachtung und Betreuung von Risikokindern
3. 3
Gesundheitshilfe für Kinder und Jugendliche im Vorschul- und Schulalter: Schulgesundheitspflege und Jugendzahnpflege; hierzu gehören insbesondere die Untersuchung und Begutachtung von Kindern und Jugendlichen, die Beratung von Eltern und Lehrern, die Mitwirkung bei der Gesundheitserziehung, die Kariesprophylaxe
3.4
Gesundheitshilfe für besondere Personengruppen, z. B. alte Menschen, die aus besonderen Gründen der Gesundheitshilfe bedürfen, unabhängig davon, ob eine Krankheit oder Behinderung erkennbar ist; Anregung und Durchführung allgemeiner und gezielter Filteruntersuchungen, z. B. Diabetes-Testaktionen
3.5
Gesundheitshilfe für Kranke und Behinderte
- Tuberkulosekranke und -gefährdete
- Geschlechtskranke und von Geschlechtskrankheiten bedrohte Personen
- Körperbehinderte und alte Menschen
- psychisch Kranke und geistig Behinderte
- Suchtkranke und Suchtgefährdete
- chronisch Kranke, z.B. nachgehende Hilfe für Krebskranke
3.6
Sportärztliche Betreuung der Bevölkerung
3.7
Gesundheitserziehung
- Maßnahmen des Gesundheitsamtes
- andere Gremien, die Aufgaben der Gesundheitserziehung wahrnehmen
- Koordination gemeinsamer Maßnahmen
In diesem Ausbildungsteilabschnitt sollen Gesundheitszeugnisse und Gutachten für Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeinden (GV) und sonstige Antragsteller. Ferner sind Untersuchungen zur Überprüfung von Leistungsvoraussetzungen nach dem Bundessozialhilfegesetz wie bei der Hilfe zur Pflege, Krankenkostenzulagen, Erwerbsfähigkeit u. ä. durchzuführen.
In diesem Ausbildungsteilabschnitt sollen gerichtsärztliche Gutachten, z. B. über die Arbeitsfähigkeit, die Verhandlungsfähigkeit, die Haftfähigkeit oder die Zurechnungsfähigkeit von Personen für Gerichte, erstattet werden.
In diesem Ausbildungsteilabschnitt soll dem auszubildenden Arzt Grundwissen über die Allgemeine Verwaltung wie Behördenstruktur und Verwaltungsablauf vermittelt werden. Dabei sind auch haushaltsrechtliche Grundfragen zu erörtern.
MBl.NRW.1986 S.1540