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Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung
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und Soziales v. 19. 8. 1994 -
IIIA6-8919.2/8919.3¹)
Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1987 (BGB1. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung oder der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 30. Juni 1989 (BGB1. I S. 1321) in der jeweils geltenden Fassung ist ab sofort einAnlage heitlich nach den mit der Anlage bekanntgegebenen Richtlinien zu verfahren.
Der Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
8053
') MBL NW. 1994 S. 1136.