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Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im öffentlichen Dienst
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Nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Beamten und der Soldaten ergänze ich auf Grund des § 11 i. Verb. mit den §§ 40, 41 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen v. 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 756) die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst v. 20. Juli 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 156 v. 18.8.1959) dahin, dass diese Richtlinien auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sowie auf Beamte und Soldaten entsprechend anzuwenden sind.
MBl. NRW. 1961 S. 198