Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
770
Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung, einer bauaufsichtlichen oder gewerblichen - einschließlich atomrechtlichen - Genehmigung bedürfen oder in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden, sollen einer besonderen Heilquellenschutz-Genehmigung nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen ausreichen (§ 16 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 2 LWG). Sofern mit einer Heilquellenschutz-Verordnung gemäß § 16 Abs. 3, § 14 Abs. l LWG Handlungen verboten werden, die einer Genehmigung nach den vorstehenden Vorschriften bedürfen oder in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden, ist eine Regelung für die Zulassung von Ausnahmen von diesen Verboten vorzusehen.
Die Entscheidung über die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes ergeht in einem förmlichen Verfahren '(§ 150 Abs. l LWG). In diesem Verfahren sind alle Behörden und andere Stellen rechtzeitig zu beteiligen, deren Geschäftsbereich von der Angelegenheit berührt wird.
Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
') MB1. NW. 1981 S. 345.