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Richtlinien im besonderen Landesinteresse über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung von Jugendkriminalität (NRW-Initiative „Kurve kriegen“)
Das Land NRW gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VVG) zu § 44 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die der Vorbeugung von Kriminalität im Kindes- und Jugendalter dienen und im besonderen Landesinteresse liegen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die im besonderen Landesinteresse stehen, da sie als zielgruppenorientierte, speziell kriminalpräventiv wirkende Hilfen der Erfüllung des polizeilichen Auftrags zur Prävention von Kriminalität im Kindes- und Jugendalter in besonderem Maße dienen sollen.
Darunter fallen insbesondere Ausgaben für erziehungsfördernde und -unterstützende Maßnahmen sowie ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
Gemeinden und Gemeindeverbände
Zuwendungen werden nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt:
Für eine Förderung kommen Maßnahmen infrage für Kinder und Jugendliche im Alter ab 8 Jahren, die zum Datum der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung mindestens eine rechtswidrige Gewalttat oder drei schwere Eigentumsdelikte begangen haben und deren Lebensumstände von so vielen Problemen belastet sind, dass ein dauerhaftes Abgleiten in die Kriminalität droht. Die Maßnahmen müssen zur Vorbeugung von Kriminalität geeignet und erforderlich sein. Bei einem besonders festgestellten pädagogischen Bedarf kann im Ausnahmefall von der 12-Monatsfrist und den deliktischen Voraussetzungen des Satzes 1 abgewichen werden.
Das Kind/die bzw. der Jugendliche hat im Zeitpunkt der Antragstellung seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der an der NRW-Initiative „Kurve kriegen“ teilnehmenden Kreispolizeibehörde.
Im Rahmen der Initiative „Kurve kriegen“ werden die in Nummer 4.2 genannten Kreispolizeibehörden von pädagogischen Fachkräften, die bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe angestellt sind, unterstützt. Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung einer Maßnahme ist eine befürwortende Stellungnahme der pädagogischen Fachkraft.
Die Maßnahmen sollen in Nordrhein-Westfalen erfolgen.
Projektförderung
Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Ausgaben für die Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie. Mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind als Eigenanteil durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu erbringen. Die Höhe des Förderanteils richtet sich nach dem Interesse des Landes an der Maßnahme, das sich nach der kriminalpräventiven Ausrichtung der Maßnahme richtet. Die Zuwendung darf 50.000 € im Einzelfall jährlich nicht überschreiten. Abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung liegt die Bagatellgrenze bei 1.000 €.
Zuweisung
Anträge der Kommunen sind nach dem Grundmuster 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG) zu stellen. Ihnen sind aussagefähige Belege über die Höhe der zu erwartenden Ausgaben der Maßnahme und eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten zu der beantragten Maßnahme beizufügen.
Bewilligungsbehörde ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk das Kind /der oder die Jugendliche im Zeitpunkt der Antragstellung seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Grundmuster 2 (Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG) zu erteilen.
Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die Zuwendung für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden ist, die zur Förderung der Vorbeugung von Kriminalität im Kindes- und Jugendalter dienen. Der Verwendungsnachweis ist nach Grundmuster 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG) zu führen.
Die Richtlinie tritt am 12.10.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
MBl. NRW. 2011 S. 394, geändert durch RdErl. v. 26.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 712), 30.9.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 622), 20.12.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 877).