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Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben nach dem GVFG und nach § Sa FStrG
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In Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Gemeindever-kehrsfinanzierungsgesetzes (W-GVFG) - RdErl. v. 2. 4.1973 (SMB1. NW. 910) - gebe ich die als Anlage abgedruckten Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen für förderungsfähige Vorhaben bekannt..
Die Richtlinien sind anzuwenden bei allen neuen Vorhaben und bei laufenden Maßnahmen, soweit bei der Antragsprüfung oder im Zuwendungsbescheid eine abweichende Regelung nicht getroffen worden ist.
Die Bestimmungen bezüglich der Umleitungsstrecken sind auf Vorhaben nach § 5 a FStrG entsprechend anzuwenden. Für Vorsorgemaßnahmen gilt dies nicht.
Sofern die zuwendungsfähigen Kosten des Zweitvorhabens 500000,- DM übersteigen, ist der Antrag auf Anerkennung einer Vorsorgemaßnahme bzw. auf ihre Mitförderung im Rahmen des Erstvorhabens mir zur Entscheidung vorzulegen. In den übrigen Fällen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Finanzmini--ster und dem Landesrechnungshof.