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Richtlinien über die Anforderungen an Atemgeräte und Chemikalienschutzanzüge für die Verwendung bei den Feuerwehren
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Aufgrund des § 26 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182) - SGV. NW. 213 - in Verbindung mit meiner Bek. v. 24. 7. 1992 (SMBl. NW. 2134), „Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen", erkläre ich die nachstehend aufgeführten VFDB-Richtlinien als verbindlich.
VFDB-Richtlinie 0802 Regeln für die Auswahl und den Einsatz von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen für die Feuerwehren
VFDB-Richtlinie 0803 Regeln für die Auswahl und den Einsatz von autonomen Leichttauchgeräten mit Druckluft (Preßluft) für die Feuerwehren
Diese Richtlinien gelten in der jeweils aktuellen Fassung.
Wegen ihres Umfanges werden die VFDB-Richtlinien hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Geschäftsstelle der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V., BuchenaÜee 18, 48341 Altenberge, bezogen werden.