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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur kulturellen Betreuung junger Aussiedler, die Förderschulinternate oder Schülerwohnheime besuchen
Gesundheit und Soziales v. 30. 7. 1992 -
IIC2-9417¹)
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur kulturellen Betreuung der jungen Aussiedler in Förderschulinternaten und Schülerwohnheimen.
Durch die Zuschüsse sollte die Eingliederung in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik erleichtert und die jungen Aussiedler mit den kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen ihrer neuen Heimat vertraut gemacht werden.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheiden die beteiligten Behörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert wird die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen zur kulturellen Betreuung durch das Internat oder Schülerwohnheim.
Zuwendungen können für Veranstaltungen verwandt werden, die der Eingliederung von Internatsbzw. Wohnheimschülern bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres dienen, die dem in § 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personenkreis angehören und eine Fördereinrichtung an einer öffentlichen Schule, einer vorläufig genehmigten oder staatlich anerkannten Ersatzschule besuchen.
Festbetragsfinanzierung
Die Höhe des Zuschusses beträgt für den unter Nummer 4 genannten Personenkreis 6 DM pro Schüler/Monat.
Für die Höhe des Gesamtzuschusses ist die Zahl der Schüler am 1. Schultag des maßgebenden Schuljahres zugrunde zu legen.
2432
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l an den Anlage i zuständigen Regierungspräsidenten zu richten.
Die Anträge sind jeweils bis zum 15. 9. des laufenden Haushaltsjahres für das gesamte Schuljahr (1. 8.-31.7.) zu stellen.
Bewilligungsbehörde ist der Regierungspräsident.
Der Regierungspräsident erteilt den Antragstellern einen Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2, und zwar vor der Auszahlung für die Mo- Anlage 2 nate August bis Dezember und zu Beginn des folgenden Haushaltsjahres für die Monate Januar bis Juli.
Die Zuwendung wird ohne Anforderung für die Mo- • nate August bis Dezember am 1. 10. und für die Monate Januar bis Juli am 1.4. ausgezahlt.
Anlage 3 für das gesamte Schuljahr bis zum 30. 9. des Anlage 3 Jahres, in dem das Schuljahr endet - soweit der Zuwendungsempfänger einem Spitzenverband . der Freien Wohlfahrtspflege angehört - über diesen vor-.zulegen. .
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. "
') MBl. NW. 1992 S. 1322.