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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Sicherung des Zugangs von sozial benachteiligten Familien und Kindern zu Angeboten anerkannter Einrichtungen der Familienbildung
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Sicherung des Zugangs zu Bildungsveranstaltungen für sozial benachteiligte Familien sowie für Kinder.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden Aufwendungen im Zusammenhang mit
- Maßnahmen mit Familien in besonderen Problemsituationen
- Kindern und Betreuungspersonen bei Internatsveranstaltungen
- Kinderbetreuung bei Tagesveranstaltungen (betreute Unterrichtsstunden).
Träger von anerkannten Einrichtungen der Familienbildung, die nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes von dem zuständigen Ministerium bzw. vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind.
Die Mittel werden gewährt zum Ausgleich von Gebührenausfall für Teilnehmende, die den im folgenden aufgeführten Zielgruppen angehören:
- Familien aus sozialen Brennpunkten und aus Gebieten mit unterdurchschnittlicher Sozial- und Infrastruktur;
- Sozialhilfeempfänger und ihre Familien, Arbeitslose und Kurzarbeiter und ihre Familien;
- Ein-Eltern-Familien und Familien mit drei und mehr Kindern;
- Menschen mit Zuwanderungshintergrund und Aussiedler,
- Familien, in denen Menschen mit Behinderungen und Suchtkrankheiten leben;
- vom Strafvollzug betroffene Familien.
Die Mittel werden gewährt zur Senkung der Teilnahmegebühren bei ergänzenden Kindermaßnahmen zu internatsmäßig durchgeführten Elternbildungsveranstaltungen im Sinne des § 3 WbG.
Die Mittel werden gewährt zur Senkung der Teilnahmegebühren bei gleichzeitig mit Familienbildungsveranstaltungen durchgeführten Angeboten für Kinder.
Zuwendungsart:
Projektförderung
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung:
Zuschuss
Bemessungsgrundlage:
Die Landesmittel werden nach Pauschbeträgen je Einzelfall als Budget bewilligt. Die im Einzelfall gewährte Förderung darf den Pauschbetrag nach eigenverantwortlicher Entscheidung des Trägers unterschreiten, wenn dadurch zusätzliche Personen in die Maßnahmen einbezogen werden können. Die Förderung soll im Einzelfall wenigstens ein Viertel der Teilnahmegebühr betragen.
Es gelten folgende Pauschbeträge für die
Förderung von Maßnahmen mit Familien in besonderen Problemsituationen:
Der Ausgleich für Gebührenausfall beträgt im Rahmen verfügbarer Landesmittel:
- bei nach WbG geförderten Teilnehmertagen je erwachsene/n Teilnehmer/in zusätzlich 6 € je Tag;
- bei Familienbildungsurlaub/Internatsveranstaltungen nach dem WbG, wenn eine gesetzliche Förderung insbesondere infolge der Förderungsbegrenzung
nicht stattfindet, 23 € je Tag und Teilnehmer/in; diese Förderung umfasst auch teilnehmende Kinder aus den unter 4.1 genannten Zielgruppen;
- bei Tagesveranstaltungen je Teilnehmer/in und Kursangebot 23 €.
Für jeden Teilnehmertag für Kinder und die sie betreuende/n Person/en wird im Rahmen verfügbarer Landesmittel ein Betrag in Höhe von 23 € gewährt.
Für jede Unterrichtsstunde, in der gleichzeitig zu Familienbildungsveranstaltungen Angebote für Kinder durchgeführt werden, wird für die die Kinder betreuende/n Person/en im Rahmen verfügbarer Landesmittel ein Betrag in Höhe von 10 € gewährt.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, im Einzelfall durch rechtsverbindliche Erklärung zu bestätigen, dass der Ausgleich für Gebührenausfall aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Anträge auf Gewährung der Landeszuwendung sind nach dem beigefügten Muster der Anlage 1 bis zum 15. 12. eines Jahres für das Folgejahr zu stellen.
Bewilligungsbehörden sind nach § 69 Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 19 Weiterbildungsgesetz die Landesjugendämter.
Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem beigefügten Muster der Anlage 2. Sie zahlt die Zuwendung für den Bewilligungszeitraum entsprechend den Abschlagszahlungen im Rahmen der Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz aus (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2023. Auf die Veröffentlichung der in der Richtlinie genannten Antrags- und Nachweismuster wird an dieser Stelle verzichtet. Diese können über den Internetauftritt der zuständigen Bewilligungsbehörden abgerufen werden (http://www.lvr.de und http://www.lwl.org).
MBl.NRW. 2001 S. 1552, geändert durch RdErl. v. 10. November 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 786), 18. November 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 543), 29. Februar 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 149), 12. Dezember 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 860), 30. November 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 717), 30. November 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1023), 1. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 998).