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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Mastschweinehalter
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO – SMBl. NRW. 631) Zuwendungen zum teilweisen Ausgleich für Preisabschläge bei der Vermarktung von überschweren Mastschweinen, die wegen der Tiertransportsperren im Zuge der Schweinepestbekämpfung herangewachsen sind.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teilweiser Ausgleich von Mindererträgen bei der Vermarktung von überschweren Mastschweinen mit einem Schlachtgewicht über 110 kg.
Mastschweinehalter, die ihre Mastschweine in einem Beobachtungsgebiet der Klassischen Schweinepest entsprechend der Richtlinie 2001/89/EG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest gehalten haben.
ein Nachweis darüber, dass die Schlachtschweine aus dem in Nummer 3 genannten Restriktionsgebiet stammen, von dritter Seite keine Leistungen zum Ausgleich von Mindererträgen erbracht wurde und
die Vorlage einer Schlachtabrechnung, aus der das Schlachtdatum und das Einzeltierschlachtgewicht hervorgehen.
Die Mastschweine müssen zwischen dem 27. April 2006 und dem 17. Juni 2006 geschlachtet worden sein.
Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Zuwendungsart: Projektförderung;
Bagatellgrenze: 500,- Euro.
Mastschweine mit einem Schlachtgewicht von über 120 kg bis zu einem Betrag von 18 Euro je Tier.
Mastschweine mit einem Schlachtgewicht von 110 kg bis 120 kg bis zu einem Betrag von 10 Euro je Tier.
Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November 2006 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) nach dem von dort vorgegebenen Muster zu stellen.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegendem Muster zu erteilen.
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.
Dieser Runderlass tritt am 23.10.2006 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.
MBl. NRW. 2006 S. 508