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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe
Das Land gewährt nach § 57 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) - in der jeweils geltenden Fassung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Personal- und Sachausgaben der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) e.V.
Personal- und Sachausgaben einer außerschulischen Einrichtung zur Aus- und Fortbildung von Jägerinnen und Jägern einschließlich der notwendigen Lehr- und Versuchsreviere der Landesvereinigungen der Jäger
Personal- und Sachausgaben des Vereins Jagd- und Naturkundemuseum Burg Brüggen e.V.
Neu- und Ausbau von Schießstandanlagen, die von den Landesvereinigungen der Jäger, ihren satzungsgemäßen Untergliederungen oder von Gesellschaften betrieben werden, deren Mehrheitsgesellschafter die vorgenannten Organisationen sind
Instandhaltung von Schießstandanlagen, die von den Landesvereinigungen der Jäger, ihren satzungsgemäßen Untergliederungen oder von Gesellschaften betrieben werden, deren Mehrheitsgesellschafter die vorgenannten Organisationen sind
Ausrichtung von Lehr- und Hegeschauen in Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild (§ 22 Abs. 12 Nr. 2 LJG-NRW) in der Trägerschaft von Hegegemeinschaften nach § 8 LJG-NRW, auf denen die Vorzeigepflicht nach § 22 Abs. 10 LJG-NRW erfüllt wird
Sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens im Sinne des § 57 Abs. 2 LJG-NRW, die nach Art und Umfang nicht unter die Nrn. 2.1 bis 2.13 fallen (Sonderfälle)
Natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen Personen, die Aufgaben entsprechend der Nr. 3.1 erfüllen
Bagatellgrenze: 250,00 €
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung richten sich nach der Anlage.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Benutzung geförderter Schießstandanlagen Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern, Bewerberinnen und Bewerbern um die Erlangung des ersten Jagdscheins und den unteren Jagdbehörden zur Durchführung von Jägerprüfungen im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten zu gestatten.
Bauten und bauliche Anlagen sind für die Mindestdauer von zwanzig Jahren, Sachen und technische Einrichtungen für die Mindestdauer von fünf Jahren dem Förderungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beginnt mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahr.
Der Antrag ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO zu stellen. Mehrere gleichartige Vorhaben können in einem Antrag zusammengefasst werden.
Bewilligungsbehörde ist die obere Jagdbehörde.
Der Zuwendungsbescheid ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO unter Befügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erlassen.
In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde die Zuwendung abweichend von Nr. 7.1 VV zu § 44 LHO in zeitlich festgelegten Teilbeträgen auszahlen.
Der Verwendungsnachweis ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu erbringen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Diese Richtlinien treten am 1.10.2000 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe - RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.5.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1418), zuletzt geändert durch RdErl. vom 14.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1738) - aufgehoben.
Diese Richtlinien sind bis zum 31.01.2015 befristet.
MBl. NRW. 2000 S. 1291, geändert durch RdErl. v. 22.9.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1300), 8.12.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 845), 12.4.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 329).