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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Öffentliche Bibliotheken
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte Öffentlicher Bibliotheken, die der Modernisierung und der Steigerung der Attraktivität dienen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden:
Landesweite Projekte, insbesondere solche, die der Realisierung eines Verbundes von Öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken dienen
Anschluss Öffentlicher Bibliotheken ans Internet und Vernetzung von Bibliotheken untereinander mittels moderner Kommunikationstechnologien
Projekte zur Einführung multimedialer Lernumfelder zur Qualifizierung von z.B. Jugendlichen, Arbeitslosen und Migrantinnen und Migranten
Maßnahmen, die von einer oder mehreren bibliothekarischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen mit einem Land innerhalb der EU durchgeführt werden
Zuwendungsempfänger sind:
Gemeinden (GV), die Träger von Bibliotheken der 1. und 2. Stufe und von Mittelpunktbibliotheken im Land Nordrhein-Westfalen sind
Andere Träger von Bibliotheken, soweit eine Bibliothek in kommunaler Trägerschaft nicht vorhanden ist und die Bibliothek die Funktion einer Bibliothek der 1. oder 2. Stufe oder einer Mittelpunktbibliothek erfüllt
Zuwendungsvoraussetzungen:
Zuwendungen für Projekte nach diesen Richtlinien dürfen nur bewilligt werden, wenn bei den öffentlichen Bibliotheken folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine Öffentliche Bibliothek ist der 1. Stufe zuzuordnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- EDV-Ausstattung einschließlich OPAC
- PCs für Benutzer
- Internetzugang
- Angebot an neuen Medien (CD-ROM u.ä.)
Eine Bibliothek ist als Mittelpunktbibliothek einzuordnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Eine Bibliothek ist der 2. Stufe zuzuordnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Darüber hinaus müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Mindestens 35 Öffnungsstunden pro Woche für die Zentrale
- Teilnahme am Sondersammelgebietsprogramm
- Ausgebauter Veranstaltungsdienst
- Ausgebaute Informationsabteilung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
Bagatellgrenze: 5.000,- EURO Zuwendung
Der Regelfördersatz beträgt 60 v.H., der bei Gemeinden mit überdurchschnittlicher starker Finanzkraft um 10 v.H. verringert werden kann.
Für das Sondersammelgebietsprogramm gilt ein Fördersatz von 70 v.H..
Antragsverfahren:
Die Anträge - nach dem Grundmuster 1 (zu Nr. 3.1 VVG) - sind der jeweiligen Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des Vorjahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll, vorzulegen.
Für das Haushaltsjahr 1999 sind die Anträge bis zum 1. März 1999 vorzulegen.
Bewilligungsverfahren:
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung.
Verwendungsnachweisverfahren:
Die Bewilligungsbehörde hat einen Verwendungsnachweis nach dem Grundmuster 3 (zu Nr. 3.1 VVG) zu verlangen.
Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Ausnahmen zu den Ziffern 2, 3 und 5 kann das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport insbesondere aus Gründen eines überragenden Landesinteresses im Einzelfall zulassen.
Inkrafttreten:
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Sie treten am 31.12.2003 außer Kraft.
Der Gemeinsame Runderlass des Kultusministers, des Innenministers und des Finanzministers vom 10. April 1987 (GABl. NW. S. 261; Mitteilungsblatt NF 37 - 1987 - S. 367) und der Erlass des Kultusministers "Förderung allgemein zugänglicher Bibliotheken der Kirchen" vom 1. Oktober 1979 (Mitteilungsblatt NF 29 S. 410) werden aufgehoben.
MBl.NRW. 1999 S. 155, geändert durch RdErl. v. 10.10.2001 (MBl.NRW. 2001 S. 1326).