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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten
Frauen und Integration v. 8.3.2006
- Az.: 512 – 5390 –
Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - die Arbeit der Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten sowohl mit multikultureller als auch mit ethnischer Ausrichtung.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderungsfähig ist der Betrieb von Einrichtungen (z.B. Zentren und Freizeiträumen) von integrativ tätigen Migrantenorganisationen, in denen soziale und kulturelle Aktivitäten stattfinden.
- integrationsfördernde Maßnahmen
- bildungsmotivierende Maßnahmen
- zielgruppenspezifische Maßnahmen zur Stärkung von Migrantinnen und Migranten
- Maßnahmen zur Stärkung des Selbsthilfepotenzials
- Maßnahmen zur Vernetzung von Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten unterschiedlicher Herkunft
- Maßnahmen zur Kooperation mit örtlichen Regeleinrichtungen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Partizipation von Migrantinnen und Migranten in sozialen Bereichen.
- Maßnahmen, die zur interkulturellen Öffnung der Migrantenselbstorganisationen und die der Regeldienste dienen.
- Maßnahmen, die die sozialräumlichen Ansätze auf kommunaler und überregionaler Ebene stärken/ausbauen.
Die Aktivitäten der Migrantenselbstorganisationen müssen auf eine Kommune, überregional oder landesweit ausgerichtet sein.
Förderungsfähig sind Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5.000 EUR beträgt.
Pro Haushaltsjahr kann entweder eine Zuwendung zu dem Betrieb von Einrichtungen nach Nr. 2.1 oder eine Zuwendung zu den Maßnahmen nach Nr. 2.2 gewährt werden.
Zuwendungsempfänger sind die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Dachverbände und Einzelorganisationen von Migrantinnen und Migranten, die Erfahrungen in der Durchführung von Projekten haben.
Projektförderung
Anteilfinanzierung
Zuschuss
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
- für Einrichtungen solche der Gruppen 511 und 517 bis 519 und 527 der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan, RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.1.2000 - MBl. NRW. S. 366 - und
- für Maßnahmen solche der Gruppen 511 und 518 der o.a. Zuordnungsrichtlinien und zusätzlich die anteilig auf das Projekt entfallenden Personalausgaben einschließlich gesetzlicher und tariflicher Arbeitgeberanteile.
Die Landesförderung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben, maximal jedoch 25.000 EUR pro Haushaltsjahr.
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung beim Versorgungsamt Düsseldorf zu stellen.
Das Versorgungsamt Düsseldorf erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.
Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides.
Das Versorgungsamt Düsseldorf hat einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind (Anlagen 4 bis 6).
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
Die aufgeführten Anlagen sind beim Versorgungsamt Düsseldorf, Erkrather Str. 339, 40231 Düsseldorf (Tel.: 0211/4584607 – www.versorgungsamt-duesseldorf.nrw.de) erhältlich.
MBl. NRW. 2006 S. 220