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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen für Mastschweine, Ferkel, Mastlämmer und Jungmasthammel
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV, SMBl. NRW. 631) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630) Zuwendungen zur Verbesserung der Produktionsbedingungen in landwirtschaftlichen Tierzucht- und Mastbetrieben durch Ertrags- und Qualitätskontrollen.
Ein Anspruch Antragstellender auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Schweinemastkontrolle,
Kontrolle von Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben,
Mastkontrolle für Mastlämmer und Jungmasthammel,
einschließlich der mit der Kontrolle verbundenen Beratung.
Zuwendungsempfänger: Kontrollringe.
ausschließlich zum Zweck der Kontrolle und Beratung auf der Grundlage eines eingetragenen Vereins oder einer Genossenschaft arbeiten,
unabhängig von wirtschaftlichen Unternehmungen sein und finanziell nicht von solchen getragen oder gestützt werden,
in ihrer Satzung die Aufnahme eines Mitglieds nicht von der Bindung an bestimmte Formen des Bezuges von Produktionsmitteln und des Absatzes von Tieren abhängig machen.
4.2.1 in dem kontrollierten Betrieb laufende Aufzeichnungen über Deckdaten mit Angabe des Ebers, Geburtsdatum der Ferkel, Zahl der geborenen und abgesetzten Ferkel geführt und die Ferkel gekennzeichnet werden und
4.2.2
der kontrollierte Betrieb dem zuständigen Schweinegesundheitsdienst angeschlossen ist.
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung;
Förderungsrahmen: 10 bis 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch die unter Nr. 5.4.1 - 5.4.3 genannten Beträge;
Bagatellgrenze: 5 000,-- Euro.
Bemessungsgrundlage:
bis zu 0,50 Euro je Mastschwein.
bis zu 2,-- Euro je Wurf.
Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastlämmer und Jungmasthammel
bis zu 0,50 Euro je Tier.
Zu den jährlichen Ausgaben der Kontrolle und Beratung rechnen die im jeweiligen Haushaltsjahr entstandenen und nachgewiesenen Personal- und Reisekosten sowie alle im gleichen Zeitraum angefallenen sachlichen Aufwendungen für Büroräume, Schreibmaterial, Vordrucke, Auswertung der Ergebnisse, Desinfektionsmittel für die Desinfektion ringeigener Waagen sowie Ohrmarken und Geräte für die Kennzeichnung.
Ausgenommen sind Beiträge an übergeordnete Organisationen, die Ausgaben der Beschaffung von Büroeinrichtungsgegenständen aller Art im Werte von mehr als 10,-- Euro je Stück, Berufskleidung sowie die sonstigen Ausgaben der Beschaffung von Geräten, die der Durchführung der Kontrolle dienen, wie Kraftfahrzeuge, Waagen sowie Medikamente.
Für Aufwendungen der Kontrolle und Beratung in gewerblichen Betrieben können Förderungsmittel nicht bereitgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gelten die steuerlichen Vorschriften.
Zuwendungsempfänger können Förderungsmittel auch an Dritte auszahlen, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieser bedienen und ihre Verantwortung als Projektträger erhalten bleibt.
Der Antrag ist beim zuständigen Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) nach dem dort vorliegenden Muster (unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO) zu stellen.
Der Zuwendungsbescheid ist durch die Bewilligungsbehörde (unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO) zu erteilen.
Zuwendungsempfänger haben einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster (unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO) zu erstellen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Dieser Runderlass tritt am 01.02.2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.06.1983 (SMBl. NRW. 7824), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14.11.2001 (MBl. NRW. S. 1571) außer Kraft.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 180