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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen, die die Grundlage für die züchterische Selektion und für die Verbesserung der Produktivität in der Milcherzeugung sind.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
Feststellung der Milchleistungen der einzelnen Kühe und Auswertung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke verbunden mit einer Beratung.
Landeskontrollverband Rheinland e. V. Milchkontrollverband Westfalen-Lippe e. V.
Es können nur Ausgaben für Kühe bezuschußt werden, bei denen Milchleistungsprüfungen durchgeführt werden.
42 Der Förderung sind die vom Milchkontrollverband monatlich ermittelten Kuhzahlen zugrunde zu legen. Die Bewilligungsbehörde hat sicherzustellen, daß diese Zahlen sowohl für die Zuwendungen aus dieser Maßnahme als auch für die aus Kap. 10 HO (Umlage) herangezogen werden.
Förderungsrahmen 10 bis 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 20,- DM je Kuh und Jahr; Bagatellgrenze: 50000- DM.
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt. Sie sind zur teilweisen Abdeckung der laufenden Kosten des Teils der Milchleistungsprüfung bestimmt, der über das wirtschaftliche Interesse des einzelnen Kuhhalters hinausgeht.
Die notwendigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Personal, Dienstreisen und Ausstattungsgegenstände für die Durchführung und Auswertung der Milchleistungsprüfungen sowie für die Beratung
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l beim Anlag» i Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten (Bewilligungsbehörde) zu stellen.
Anlage 2 zu erteilen. Aobc*S
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
') MBl. NW. 1983 S. 1768, geändert durch RdErl. v. 23. 5. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 784). 29. 8. 1986 (MB1. NW. 1986 S. 1514), 19. 11. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 1821).