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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aufstellung von Lärmminderungsplänen gemäß § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Das Land NRW gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für die Lärmminderungsplanung gemäß § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Ein Anspruch der Antragsstellerin/des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Erfassung der Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen und Feststellung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 47 a BImSchG Abs. 1 sowie die Aufstellung von Lärmminderungsplänen gemäß § 47 a BImSchG Abs. 2 nach der Vorgehensweise, wie sie in den Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Nr. 22 des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz u.a. vom 1.9.2000, SMBl. NRW. 7129 -beschrieben ist.
Erstellung von Schallimmissions-, Immissionsempfindlichkeits- und Konfliktkatastern für die verschiedenen einwirkenden Quellenarten.
Planung von technischen, baulichen, gestalterischen, verkehrlichen, planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung und zur Verhinderung des weiteren Anstiegs oder zur Vermeidung weiterer Lärmbelastungen.
Emissionsanalysen für die Konfliktgebiete und Schallimmissionsprognosen im Rahmen der Maßnahmenplanung und Alternativenprüfung.
Untersuchungen zur Prioritätenfestlegung der Lärmsanierung.
Untersuchungen zur Betroffenheit der Einwohner in den Wohnbereichen.
Bürgerinformation und Beteiligungsverfahren im Rahmen der Aufstellung des Lärmminderungsplanes.
Gemeinden Nordrhein-Westfalens
Der Durchführungszeitraum für das Vorhaben muss auf zwei Jahre begrenzt sein.
Förderungsrahmen: 50 v. H. bis 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Voraussichtliche Ist-Ausgaben bei Sachleistungen des Antragstellers.
Ausgaben, die durch die Beauftragung Dritter mit Planungen und Gutachten entstehen.
Unbare Eigenleistungen (z.B. durch Einsatz des eigenen Personals) können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt werden. Wird für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen zusätzliches Personal eingestellt, so können die dafür voraussichtlich entstehenden Personalausgaben im Durchführungszeitraum berücksichtigt werden.
Bei Gemeinden, die gem. § 75 der Gemeindeordnung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind, muss die Einstellung von Personal für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen im Einklang mit dem genehmigten Haushaltssicherungskonzept stehen. Die Gemeinde hat ihrem Antrag eine entsprechende Bestätigung der Aufsichtsbehörde beizufügen.
Der Antrag auf Bewilligung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu Grunde zu legen.
Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendung ist gemäß dem Muster der Anlage 3 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO.
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt längstens bis 31. Dezember 2005.
MBl. NRW. 2001 S. 996