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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung innovativer Abfallbehandlungsanlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von innovativen Abfallbehandlungsanlagen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anlagen oder Einrichtungen zum Behandeln von festen Siedlungsabfällen,
die der Fortentwicklung des Standes der Technik zur Vermeidung und Verwertung dienen und damit innovativ sind,
in denen Abfälle durch biologische oder chemisch-physikalische Behandlung so aufbereitet werden, dass sie ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden können,
in denen Restabfälle durch mechanische, biologische oder chemische physikalische Behandlung so aufbereitet werden, dass sie gemeinwohlverträglich beseitigt werden können.
Gewerbliche Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts.
Gefördert werden selbstständig funktionsfähige abfallwirtschaftliche Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, bei denen eine bestandskräftige Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
Projektförderung
Anteilfinanzierung, Fördersatz 40 v. H. bis höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
25.000 €
Zuweisung/Zuschuss
Herstellung, Bau und Erwerb der unter Ziffer 2 genannten Anlagen oder Einrichtungen, einschließlich der Erstausstattung mit Maschinen und technischen Geräten,
Ausgaben für die Planung von Einzelmaßnahmen, Bauentwürfe, die Grundlage der Ausführung sind, soweit es sich um Fremdleistungen handelt,
Bau- und Oberbauleitung, soweit es sich um Fremdleistung handelt.
Kosten der Ausschreibung,
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils,
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen, allgemeine und sonstige Baunebenkosten, Vermessungskosten u. a.,
Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen,
Grunderwerb,
Kosten der Erschließung,
Kosten der Außenanlagen.
Soweit ein Gegenstand einem anderen als dem vorgesehenen Zweck zugeführt werden kann, ist im Zuwendungsbescheid folgende zeitliche Zweckbindung festzulegen:
- bei Anlagen gem. Ziffer 2 mindestens 25 Jahre,
- bei Maschinen, technischen Geräten und Einrichtungen mindestens 10 Jahre,
- bei beweglichen Gegenständen mindestens 5 Jahre.
Im Zuwendungsbescheid ist zu verlangen, dass die betrieblichen Ergebnisse der geförderten Maßnahme der Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung, zugänglich gemacht werden.
Staatliche Bauverwaltung im Sinne von Nummer 6.1 VV/VVG zu § 44 LHO ist die Genehmigungsbehörde aus Ziffer 4 dieser Richtlinie.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO in dreifacher Ausfertigung der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Bei Antragstellern des außergemeindlichen Bereichs ist das Grundmuster 1 anzupassen und um die Hinweise nach den Nummern 3.62 und 3.65 VV zu § 44 LHO zu ergänzen.
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
Der Bewilligung ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zu Grunde zu legen.
Bei Antragstellern des außergemeindlichen Bereichs ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG anzupassen und entsprechend den Nummern 4.27 und 4.28 (soweit zutreffend) VV zu § 44 LHO zu ergänzen.
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen ist an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Zuwendungsempfänger des gemeindlichen Bereichs bestätigen, dass die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinde (GV) die Bauunterlagen geprüft haben (6.32 VVG zu § 44 LHO).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Diese Richtlinien treten am 30.4. 2002 in Kraft; sie treten am 31.12.2006 außer Kraft.
MBl. NRW. 2002 S. 645