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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen für Berufsbildungszentren sowie für Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen des Arbeitsmarktes
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen von Bildungszentren zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung sowie von Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen des Arbeitsmarktes, in denen berufliche Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen für arbeitslose, jugendliche, ältere und weibliche Arbeitnehmer durchgeführt werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
Erwerb von Gebäuden in besonderen Fällen,
Erst- und Ergänzungsausstattung.
Juristische Personen des privaten Rechts, soweit diese als gemeinnützige Träger von Berufsbildungseinrichtungen anerkannt sind (die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen),
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Träger von Berufsbildungseinrichtungen.
Zuwendungen können gewährt werden zu Investitionsvorhaben, für die ein arbeitsmarktpolitischer bzw. berufsbildungspolitischer Bedarf besteht oder zu erwarten ist, sofern das Vorhaben
der beruflichen Fortbildung oder Umschulung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III),
der Berufsvorbereitung, der beruflichen Anpassung oder beruflichen Qualifizierung im Sinne von Nr. 1.1 dient.
Projektförderung
Anteilfinanzierung
Förderungsrahmen für Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 bei der Förderung von Bauvorhaben oder beim Erwerb von Gebäuden
- bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei ausschließlicher Landesbeteiligung,
- bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Beteiligung weiterer öffentlicher Zuwendungsgeber,
- höchstens jedoch 767.000,- Euro als Zuwendung.
- bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei ausschließlicher Landesbeteiligung,
- bis zu 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Beteiligung weiterer öffentlicher Zuwendungsgeber.
- Bauvorhaben 39.000,- Euro als Zuwendung,
- Ausstattungsvorhaben 26.000,- Euro als Zuwendung.
Die Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 haben einen Eigenanteil von mindestens 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde kann eine Ausnahme bei Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zulassen.
Zuschuss
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen nach DIN 276 – Teil 2 (Ausgabe April 1981) – zugrunde zulegen:
1.4 Herrichten,
2 Erschließung,
3 Bauwerk,
4.1 Allgemeines Gerät,
4.5 Beleuchtung,
5 Außenanlagen (mit Ausnahme der Kostengruppe 5.5),
Zusätzliche Maßnahmen (mit Ausnahme der Kostengruppe6.1),
Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 7.2.5, 7.3.5, 7.4 und von Berater-, Beauftragten- sowie Betreuerkosten).
5.4.2
Ausstattungsvorhaben
4.2 Möbel,
4.3 Textilien,
4.4 Arbeitsgerät,
4.9 Sonstiges Gerät.
Bei Erst- oder Ergänzungsausstattungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, können zusätzlich die Ausgaben nachstehender Kostengruppen als zuwendungsfähig anerkannt werden:
3.4 Betriebliche Einbauten,
4.1 Allgemeines Gerät,
4.5 Beleuchtung,
5.4 Wirtschaftsgegenstände.
5.4.3
Erwerb von Gebäuden
Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der auf den Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) entfallende Teil der Erwerbskosten zuwendungsfähig.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zweckbindungsfristen betragen bei
- Neubauten nach Nrn. 4.1.1 und 4.1.2,
- Um- und Erweiterungsbauten sowie Gebäudeerwerb nach Nr. 4.1.1, soweit die Zuwendung 512.000,- Euro übersteigt,
- dem Erwerb von Gebäuden nach Nr. 4.1.2 im Zusammenhang mit Um- oder Erweiterungsbauten und soweit die Zuwendung 512.000,- Euro übersteigt:
25 Jahre
-Um- und Erweiterungsbauten sowie Gebäudeerwerb nach Nr. 4.1.1, soweit die Zuwendung 512.000,- Euro nicht übersteigt,
- Um- und Erweiterungsbauten nach Nr. 4.1.2,
- dem Erwerb von Gebäuden nach Nr. 4.1.2 im Zusammenhang mit Um- und Erweiterungsbauten und soweit die Zuwendung 512.000,- Euro nicht übersteigt:
10 Jahre
- Ausstattungsmaßnahmen nach Nrn. 4.1.1 und 4.1.2:
5 Jahre
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Verfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Bewilligungsbehörde hat vor Entscheidung über den Förderantrag eine fachliche Bewertung im Sinne von Nr. 4.1 einzuholen.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 (Bau) bzw. Anlage 3 (Ausstattung) zu erteilen.
Die Zuwendung wird entsprechend den Regelungen der VV zu § 44 LHO ausgezahlt.
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 (Bau) bzw. Anlage 5 (Ausstattung) vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
MBl. NRW 1987 S. 876, geändert durch RdErl. v. 30.6.1995 (MBl. NRW.1995 S.1173), 20.1.2000 (MBl. NRW.2002 S. 263), 15.2.2002 (MBl. NRW.2002 S. 419).