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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein“
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein“ vom 12. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 160)
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Engagement von Sportvereinen, die sich im Landesprogramm „1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein“ mit eigenen Maßnahmen einbringen.
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind, Zuwendungen für die Umsetzung des Landesprogramms „1000 x 1000 – Anerkennung für den Sportverein“. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden Maßnahmen von Sportvereinen in Bereichen mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Bezügen, die aktuelle sportpolitische Aspekte aufgreifen und gesellschaftlich relevant sind. Das für Sport zuständige Ressort der Landesregierung setzt jährlich Förderschwerpunkte fest.
Zuwendungsempfänger sind nordrhein-westfälische Sportvereine, die
a) als gemeinnützig anerkannt sind und deren Satzung die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmt, gegebenenfalls auch neben anderen Zwecken und
b) Mitglied in einem Fachverband des Landessportbundes NRW sowie zugleich Mitglied im jeweiligen Stadt- beziehungsweise Kreissportbund sind.
Pro Sportverein kann jährlich eine Maßnahme aus unterschiedlichen Förderschwerpunkten berücksichtigt werden.
Zuwendungen im laufenden Jahr sind nicht zu gewähren, wenn ein Verwendungsnachweis über die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht vorliegt oder zu erstattende Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.
Förderfähig sind Maßnahmen, die im Durchführungszeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember des Förderjahres durchgeführt werden.
Zur Förderung der Projekte wird eine Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Es sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers förderfähig, die der jeweiligen Maßnahmen zuzurechnen sind. Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.
Ein Verein kann einen Festbetrag in Höhe von 1 000 Euro für eine Maßnahme erhalten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen je Maßnahme 1 000 Euro nicht unterschreiten.
Die Anträge der Sportvereine sind bis zum Ablauf des 31. Mai des jeweiligen Jahres schriftlich nach beigefügtem Muster (Anlage 1) oder online über die Website des Landessportbundes NRW e. V. (https://foerderportal.lsb-nrw.de) einzureichen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können berücksichtigt werden, wenn nach Bewilligung der fristgerecht gestellten Anträge noch Fördermittel vorhanden sind.
Der Landessportbund NRW e. V. verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes gemäß § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinien. Er ist beauftragt, die Mittel an die Sportvereine im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens nach § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zu bewilligen.
Soweit das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigt, werden die förderfähigen Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde beschieden. Die Bewilligungsbehörde kann zurückfließende Mittel im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erneut zur Gewährung von Zuwendungen verwenden.
Für die Bewilligung ist das Bescheidmuster (Anlage 2) zu verwenden. Die Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO ist nicht zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
Die Zuwendungen werden in einem Betrag ohne Anforderung am 15. Oktober des Antragsjahres ausgezahlt.
Die Sportvereine legen dem Landessportbund NRW e. V. einen vereinfachten Verwendungsnachweis (Anlage 3) mit einer Belegliste über die Ausgaben (Anlage 4) bis zum 28. Februar des Folgejahres vor. Der Landessportbund NRW e. V. prüft die Mittelverwendung stichprobeweise.
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.