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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein“
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Engagement von Sportvereinen, die sich im Landesprogramm 1000 x 1000 mit eigenen Maßnahmen einbringen.
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Umsetzung des Landesprogrammes „1000 x 1000 – Anerkennung für den Sportverein“. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden zusätzliche Maßnahmen von Sportvereinen in Bereichen mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Bezügen, die aktuelle sportpolitische Aspekte aufgreifen und gesellschaftlich relevant sind. Das für Sport zuständige Ministerium setzt jährlich Förderschwerpunkte fest.
Zuwendungsempfänger sind nordrhein-westfälische Kreis- und Stadtsportbünde. Die Mittel werden gemäß Nr. 12 VV zu § 44 LHO an die teilnehmenden Vereine weitergeleitet.
Pro Sportverein kann jeweils nur eine Maßnahme jährlich berücksichtigt werden.
Zusätzlich ist eine Maßnahme, wenn sie über die regelmäßige Tätigkeit des Vereins hinausgeht.
Zuwendungen im laufenden Jahr sind nicht zu gewähren, wenn ein Verwendungsnachweis über die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht vorliegt oder zu erstattende Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen auch für solche Maßnahmen bewilligt werden, die begonnen worden sind, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag gemäß Nummer 6.2.3 vorliegt.
Projektförderung
Festbetragsfinanzierung
Zuschuss
Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger (Kreis- und Stadtsportbünde) sind nicht zuwendungsfähig.
Die Zuwendungen werden auf Basis der Anzahl der Mitgliedsvereine in den jeweiligen Kreis- und Stadtsportbünden und der Anzahl der teilnehmenden Vereine verteilt. Dabei ist der Festbetrag je Verein auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.000 Euro begrenzt.
Die Bewilligungsbehörde kann zurückfließende Mittel im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erneut verteilen.
Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme 1.000 Euro nicht unterschreiten.
In den Zuwendungsbescheid sind folgende Regelungen aufzunehmen:
Die Maßnahme ist bis zum 31.12. des jeweiligen Haushaltsjahres durchzuführen.
Die Kreis- und Stadtsportbünde leiten die Mittel an die teilnehmenden Vereine weiter.
Empfänger der weitergeleiteten Mittel sind teilnehmende nordrhein-westfälische Sportvereine, die als gemeinnützig wegen Förderung des Sports anerkannt sind und Mitglied in einem Fachverband sowie zugleich Mitglied im jeweiligen Stadt- bzw. Kreissportbund sind.
Über die Verteilung der Mittel an die teilnehmenden Sportvereine entscheiden die Kreis- und Stadtsportbünde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Die teilnehmenden Sportvereine richten ihre Anträge auf Weiterleitung einer Zuwendung entsprechend dem Antragsmuster (Anlage B) an ihre örtlichen Kreis- und Stadtsportbünde. Diese lassen auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn im Sinne von Nummer 4.4 zu. Der Festbetrag je Sportverein ist auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Pro Sportverein kann jeweils nur eine Maßnahme jährlich berücksichtigt werden. Es dürfen nur Mittel weitergeleitet werden für Maßnahmen der teilnehmenden Vereine, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben jeweils 1.000 Euro nicht unterschreiten. Zur Umsetzung des jeweiligen Programms sind alle Projektausgaben förderfähig, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Die teilnehmenden Vereine haben die Verwendung der Landesmittel in einem Nachweis nach Muster (Anlage D) spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres gegenüber dem örtlich zuständigen Kreis- und Stadtsportbund zu belegen.
Stellt der Zuwendungsempfänger fest, dass er ihm bewilligte Mittel nicht benötigt, so ist er verpflichtet, die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren und gegebenenfalls bereits ausgezahlte Mittel wieder zurückzuzahlen.
Die Kreis- und Stadtsportbünde stellen einen Antrag nach beigefügtem Muster (Anlage A) und richten diesen an den Landessportbund NRW.
Der Landessportbund NRW verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes gemäß § 44 Absatz 2 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinien. Er ist beauftragt, die Mittel an die Kreis- und Stadtsportbünde im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens nach § 44 Absatz 1 LHO zu bewilligen.
Bei der Bewilligung ist das Bescheidmuster (Anlage C) zu verwenden.
Die Zuwendung wird erst ausgezahlt, wenn der Bescheid an die Kreis- und Stadtsportbünde bestandskräftig geworden ist. Sie darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für Zahlungen an die Sportvereine im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.
Die Kreis- und Stadtsportbünde legen dem Landessportbund einen vereinfachten Verwendungsnachweis (Anlage E) mit einer Übersicht der geförderten Vereine und Maßnahmen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Der Landessportbund NRW prüft die Mittelverwendung stichprobenweise.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
MBl. NRW. 2014 S. 402.