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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens
Für die mündlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen
für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 62,50 €
Für die mündlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen
für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 19,80 €
für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 62,50 €
nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2133 – 2, veröffentlichten bereinigten Fassung:
Fach I Physik 4,00 €
Fach II Chemie 4,00 €
Fach III Zoologie 3,50 €
Fach I Anatomie 8,60 €
Fach II Physiologie 4,30 €
Fach III Physiologische Chemie 4,30 €
Fach IV Zahnersatzkunde 18,90 €
Abschnitt I
Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie 6,10 €
Abschnitt II
Pharmakologie 6,10 €
Abschnitt III
Hygiene, medizinische Mikrobiologie
und Gesundheitsfürsorge 6,10 €
Abschnitt IV
Innere Medizin 6,10 €
Abschnitt V
Haut- und Geschlechtskrankheiten 6,10 €
Abschnitt VI
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten 6,10 €
Abschnitt VII
Zahn- , Mund- und Kieferkrankheiten 7,60 €
Abschnitt VIII
Chirurgie
erster Teil 7,60 €
zweiter Teil
1. Prüfer/in 6,60 €
2. Prüfer/in 6,60 €
dritter Teil 6,10 €
Abschnitt IX
Zahnerhaltungskunde 15,30 €
Abschnitt X
Zahnersatzkunde 15,30 €
Abschnitt XI
Kieferorthopädie 7,10 €
Außerdem erhalten die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Teilnahme an der Wiederholung der zahnärztlichen Prüfungen gem. Nr. 2.1 bis 2.3
je Prüfungsfach 5,00 €
Für die mündliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen
für den Zweiten Abschnitt
der pharmazeutischen Prüfung 32,70 €
für den Dritten Abschnitt
der pharmazeutischen Prüfung 24,50 €
Für die Prüfungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer sowie Familienpflegerinnen und Familienpfleger
erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen 23,00 €
Sind mehrere Prüferinnen und Prüfer an der Prüfung beteiligt,
ist die Prüfungsvergütung auf diese nach dem jeweiligen Zeitaufwand zu verteilen.
werden neben den Prüfungsvergütungen nach dem für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.7.2020 außer Kraft.
MBl. NRW. 2005 S. 1160, geändert d. RdErl. v. 12.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 668), 17.6.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 426).