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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker, Lebensmittelkontrolleure und amtliche Kontrollassistenten
Für Prüfungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur "staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" (APVOLChem NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 23/ SGV. NRW. 2125):
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 15,50 €.
Summe 1.1: 130,50 €
Fach 1 (Chemie und Analytik) 35,00 €
Fächer 2 bis 5 je Fach 23,00 €
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 23,00 €.
Summe 1.2: 210,00 €
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 23,00 €.
Summe 1.3: 212,00 €
Für Prüfungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur (APVOLKon NRW) vom 30. Juni 2005 (GV. NRW. S. 668/ SGV. NRW. 2125):
2.3
Mündlicher Teil (§ 18 Abs. 4 APVOLKon)
2.4
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 4,00 €.
Summe 2: 76,00 €
2.5
Für Prüfungsleistungen im Zusammenhang mit Bachelor- und Masterabschlüssen werden keine Vergütungen gemäß diesen Richtlinien gezahlt.
3
Für Prüfungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Kontrollassistentin und zum amtlichen Kontrollassistenten (APVOKontrAss NRW) vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 150):
3.1
Praktischer Teil (§ 17 Abs. 2 APVOKontrAss)
3 Aufsichtführende je 4,00 €
3.2
Mündlicher Teil (§ 17 Abs. 3 APVOKontrAss)
3 Prüfende je 6,00 €
3.3
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 4,00 €.
Summe 3: 34,00 €
4
Die angegebenen Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nur, soweit sie tatsächlich Prüfungstätigkeiten wahrgenommen haben. Sind Teile der Prüfung von einem stellvertretenden Mitglied durchgeführt worden, erhält dieses die entsprechenden Vergütungen.
Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile werden die entsprechenden Vergütungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit gezahlt.
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.7.2003 (MBl. NRW. S. 1102) aufgehoben.
MBl.NRW. 2007 S. 658, geä. d. RdErl. v. 10.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 559).