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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure
Für Prüfungen von Lebensmittelchemikern nach der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210), geändert durch Verordnung vom 13. November 1995 (GV. NRW. S. 1148):
46,00 €
23,00 €
23,00 €
15,50 €
Summe 1.1: 107,50 €
27,00 €
27,00 €
19,50 €
35,00 €
23,00 €
23,00 €
23,00 €
23,00 €
Summe 1.2: 200,50 €
27,00 €
Fach 2: Untersuchung und rechtliche Beurteilung eines Tabakerzeugnisses, eines kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes
27,00 €
27,00 €
Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung
3 Prüfer je 11,50 € = 34,50 €
23,00 €
Summe 1.3: 138,50 €
Für Prüfungen von Lebensmittelkontrolleuren nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NRW. S. 18/ SGV. NRW. 2125):
1. Betriebskontrolle
2.1.2
2. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 3,50 € = 10,50 €
2.1.3
3. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 3,50 € = 10,50 €
2.2
Schriftlicher Teil (§ 7 APOLmK)
2.2.1
Bewertung der Aufsichtsarbeit durch einen Prüfer
6,00 €
2.2.2
Bewertung der Aufsichtsarbeit durch einen zweiten Prüfer
3,00 €
2.3
Mündlicher Teil (§ 8 APOLmK)
2.4
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
3,50 €
Summe 2: 66,00 €
3
Die angegebenen Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommissionen nur, soweit sie tatsächlich Prüfungstätigkeiten wahrgenommen haben. Sind Teile der Prüfung von einem stellvertretenden Mitglied durchgeführt worden, erhält dieses die entsprechenden Vergütungen.
4
Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile werden die entsprechenden Vergütungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit gezahlt.
Dieser RdErl. tritt am 1.9.2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.11.1995 (SMBl. NRW. 2125) aufgehoben. Die neuen Beträge gelten für Prüfungen, die erstmals nach dem 31.8.2003 abgeschlossen und abgerechnet werden.
MBl. NRW. 2003 S. 1102