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Rückführungen nach Syrien Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Erlasse vom 30.03.2012, 26.09.2012, 21.03.2013, 26.09.2013 15-39.11.04-3-12-079 SYR
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Am 27.03.2014 hat das Bundesministerium des Innern sein Einvernehmen für die Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung nach Syrien um weitere sechs Monate erklärt. Dem entsprechend ordne ich gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung Folgendes an:
Abschiebungen nach Syrien sind aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen weiterhin bis zum
30.09.2014
auszusetzen. Einschränkungen bezüglich des begünstigten Personenkreises werden nicht vorgenommen.
Den aufgrund dieser Anordnung zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG entsprechende Bescheinigungen auszustellen.