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Rückführungen nach Syrien Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Erlasse vom 30.03.2012, 26.09.2012, 21.03.2013, 26.09.2013, 28.03.2014 und 30.09.2014 - Az. 15-39.11.04-3-12-079 (SYR) -
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Am 30. September 2015 hat das Bundesministerium des Innern sein Einvernehmen für die Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung nach Syrien um ein weiteres Jahr erklärt. Dementsprechend ordne ich gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung Folgendes an:
Abschiebungen nach Syrien sind aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen weiterhin bis zum
30. September 2016
auszusetzen. Einschränkungen bezüglich des begünstigten Personenkreises werden nicht vorgenommen.
Den aufgrund dieser Anordnung zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG entsprechende Bescheinigungen auszustellen.