Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Rückzahlung von Zwischenkrediten bei Barverkäufen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
l l Der Barverkauf bedarf der Genehmigung des zuständigen Amtes für Flurbereinigung und Siedlung.
i 2 Aus dem Verkaufserlös ist der für den Ankauf gegebene Zwischenkredit nach dem Verhältnis Ankaufskredit zu Ankaufspreis anteilig bis zur Höhe des gesamten Ankaufskredites zurückzuzahlen.
1.3. Es muß sichergestellt sein, daß der verbleibende Ankaufskredit innerhalb von 90°/o des Wertes der Restfläche liegt.
1.4 Das Siedlimgsunternehmen hat den Abverkauf unverzüglich nach Rechtswirksamkeit des Käufvertrages der Bewilligungsstelle (Deutsche Siedlungs-' und Landesrentenbank in Bonn) über das zuständige Amt •für Flurbereinigung und Siedlung nach dem anliegenden Muster (Anlage) anzuzeigen.
l .5 Die Bewiligungsstelle setzt die Höhe des zurück -
• zuzahlenden Betrages fest. In der entsprechenden
Mitteilung an das Siedlungsunternehmen ist der
folgende Monatserste als Fälligkeitstag festzulegen.
1.6 Kommt das Siedlungsunternehmen mit' der Rückzahlung in Verzug, so sind vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 3 °/o über Bundesbankdiskont, mindestens jedoch 6°/o, zu zahlen. Zinsen in gleicher Höhe sind zu zahlen, wenn die Veräußerungsanzeige nicht oder verspätet abgegeben wird. In diesen Fällen sind die erhöhten Zinsen vom Tage der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages oder, wenn der Kaufpreis zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird, vom Tage des Geldeingangs bei dem Siedlungsunternehmen an zu zahlen.
2 Wird die gesamte Siedlungsfläche außerhalb eines Siedlüngsverfahrens veräußert, so ist die Bewilligungsstelle ebenfalls unverzüglich zu benachrichtigen. .Der Zwischenkredit ist in diesen Fällen spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages.zurückzuzahlen. •'•'.'
Im übrigen findet Nummer 1.6 entsprechende Anwendung. .
') MBl. NW. 1968 S. 1753.