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Runderlass Truppmann-/Truppführer Aus- und Fortbildung
Gemäß § 32 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 ((GV. NRW. S. 886) obliegt die Truppmann-Ausbildung den Gemeinden und die Truppführer-Ausbildung den Kreisen und kreisfreien Städten.
Die Lerninhalte und Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
Die Truppführer-Fortbildung obliegt gemäß § 32 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz den Kreisen und kreisfreien Städten.
Die Lerninhalte und Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
Die Truppführer-Fortbildung ersetzt nicht die entsprechenden Lehrgänge „Maschinist“ und „ABC-Einsatz“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.3 und 3.5) oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
MBl. NRW. 2024 S. 444.