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Runderlass zur Anwendbarkeit des Anti-Korruptionserlasses auf die nordrhein-westfälischen Hochschulen und Universitätskliniken
Dieser Runderlass gilt für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie die Universitätskliniken im Sinne des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) mit Ausnahme der Kunst- und Musikhochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195). Die Regelungen des Anti-Korruptionserlasses vom 9. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1034) bleiben unberührt.
Den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie den Universitätskliniken und den ihnen jeweils zuzuordnenden Bereichen wird, soweit hierzu nicht bereits eine Verpflichtung besteht, empfohlen, den Anti-Korruptionserlass entsprechend anzuwenden.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 1158.