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Siegelführung durch die Ärzte-, Apotheker- und Zahnärztekammern
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Ich habe den Ärzte-, Apotheker- und Zahnarztekammern des Landes Nordrhein-Westfalen gem. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens v. 16 Mai 1956 (CS. NW. S. 140) i. d. F. v. 30. September 1958 (GV. NW. S. 361) die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (Muster 7 und 8 der Anlage zur VO.) gestattet