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Siegelführung durch die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und durch die anderen der Aufsicht des Arbeits- und Sozialministers unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts Bek d Arbeits- und Sozialministers v 23.8.1956 II A 3 - 4515
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83.. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 8. 1971) 23. 8. 56 (1) /
Siegelführung durch die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung
und durch die anderen der Aufsicht des Arbeits- und Sozialministers unterstehenden Körperschaften
des öffentlichen Rechts
Bek d Arbeits- und Sozialministers v 23.8.1956 II A 3 - 4515 ²)
Im Einvernehmen mit dem Innenminister habe ich gem. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Fuhrung des Landeswappens v. 16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140) i. d. F. v. 30. September 1958 (GV. NW. S. 361) den meiner Autsicht unterstehenden landesunmittelbaren Tragern der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften. Gemeinde-Unfallversicherungsverbande, Lan-desversicherungsanstdlten, Knappschaften) und anderen landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Familienausgleichskassen, Landesverbände der Krankenkassen. Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, landwirtschaftliche Alterskassen) die Verwendung des kleinen Landessiegeis in abgewandelter Form gestattet.
Landesunmittelbar sind die Traget der Sozialversicherung und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht nach Art. 87 (2) des Grundgesetzes als blindes-unmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt werden.
') entfällt
') MB1. NW. 1956 S. 1898 i. d. F. v. 30. 4. 1959 (MBI. NW. S. 1037).
') MBI. NW. 1957 S. 3l.
') MBI. NW. 1957 S. 1662.
s) MBI. NW. 1962 S. 1448.