Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Siegelführung für den Gymnasial-und Stiftungs-Fonds Köln Erlass des Kultusministers v. 19.8.1965
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister habe ich gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens v. 16.Mai 1956 (GS. NW. S. MO,/ SGV. NW. 113) i. d. F. der Verordnung v. 30.September 1958 (GV. NW. S. 361) dem Gymnasial- und Stiftungs-Fonds Köln gestattet, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form nach Muster 7 der Anlage zu der vorgenannten Verordnung zu führen.
MBl.NRW. 1965 S. 1204.