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Staatliche Anerkennung der Stadt Bad Lippspringe als Heilklimatischer Kurort
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Aufgrund des § l Abs. l und des § 4 Abs. 4 des Kurortegesetzes - KOG - vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12), geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248), -SGV. NW. 21281 - in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Kurorteverordnung - KOVO - vom 20. April 1978 (GV. NW. S. 202) habe ich der Stadt Bad Lippspringe als staatlich anerkanntes Heilbad unter Vorbehalten die Zusatzartbezeichnung Heilklimatischer Kurort verliehen und die Kurgebietsgrenzen neu festgesetzt
Anlagen Die Anlagen l und 2 - textliche Darstellung der Kurge-bietsgrenzen und zeichnerische Darstellung des Kurgebietes - sind Bestandteile dieses Erlasses.
'(MBLNW. 1983S.2038.