Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Staatliche Anerkennung der Stadt Brilon als Luftkurort
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Mit Erlaß v. 23. 8. 1974 (MB1. NW. S. 1299) habe ich der Stadt Brilon die Artbezeichnung „staatlich anerkannter Luftkurort" verliehen. Mit Erlaß v. 31. 7. 1981 habe ich gemäß § l Abs. l der Kurorteverordnung vom 20. April 1978 (GV. NW. S. 202/SGV. NW. 21281) in Verbindung mit § 2 Abs. l des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12/SGV. NW. 21281) die Kurgebietsgrenzen vorläufig festgesetzt. Die Anerkennung ist mit Auflagen verbunden.
Anlagen Die Anlagen l - textliche Darstellung des Kurgebietes -i und 2 un(j 2 - zeichnerische Darstellung der vorläufigen Kurgebietsgrenzen - sind Bestandteile dieses Erlasses.
') MBl. NW. 1982 S. 508.