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Staatliche Anerkennung der Wallfahrtsstadt Kevelaer als Ort mit Heilquellenkurbetrieb
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Mit Verfügung vom 24.Juni 2024 habe ich aufgrund der §§ 1, 2, 3, 8, 17, 19 und 21 des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, der Wallfahrtstadt Kevelaer die Artbezeichnung
" Ort mit Heilquellenkurbetrieb "
verliehen und die Kurgebietsgrenzen festgesetzt.
Die Anlagen 1 und 2 - textliche Darstellung der Kurgebietsgrenzen und zeichnerische Darstellung der Kurgebietsgrenzen - sind Bestandteile der Verfügung.
MBl. NRW. 2024 S. 805.