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Stellenausschreibungen
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Landesminister v. 7. 7. 1980 -Az. d. Innenministers: II A l - 1.10.00 - 16/80 -¹)
Nach den Verfassungsvorschriften (Artikel 3 Abs. 2 und 3, Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) sind Männer und Frauen gleichberechtigt und dürfen wegen ihres Geschlechtes weder benachteiligt noch bevorzugt werden; sie haben auch gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Dies ist bei der Abfassung der Ausschreibungen für im öffentlichen Dienst zu besetzende Stellen zu beachten. Deshalb soll in Stellenausschreibungen grundsätzlich nur auf die erforderliche Qualifikation für den zu besetzenden Dienstposten und andere Eignungsvoraussetzungen, nicht aber auf die Geschlechtszugehörigkeit abgestellt werden (ungeteilter Anzeigenmarkt für Männer und Frauen). Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die zu erledigenden Aufgaben ihre Wahrnehmung nur durch Angehörige eines Geschlechtes erfordern.
') MBL NW. 1880 S. 1707. ') MBL NW. 1082 S. 1918.