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Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung des allgemeinen Vertreters des Oberkreisdirektors
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Durch 'die Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung des allgemeinen Vertreters des Oberkreisdirektors vom 1. Dezember 1969 (GV. NW. S. 937 / SGV. NW. 20320) ist die Zahlung einer Dienstaufwandsentschädigung neu geregelt worden.
Danach kann dem allgemeinen Vertreter des Ober- . . kreisdirektors (§ 38 Abs. 2 Satz l der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) eine Dienstaufwands-ehtschädigung bis zu 50 v. H. der jeweiligen Sätze in § 7 Abs. l der Eingruppierungsverorrtnung gewährt werden.
Es kommen monatlich höchstens folgende Beträge in • . Betracht:
In Kreisen mit einer Einwohnerzahl
bis 80000 125,— DM von 80001 bis 150000 137,50 DM von über 150000 150,— DM
Dienstaufwandsentschädigungen, die an den genannten Personenkreis bis-zu der oben bezeichneten Höhe gezahlt werden, können mit Wirkung ab 1. Januar 1969 steuerfrei belassen werden.
Dieser Runderlaß ergeht mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. /
') MBl. NW. 1970 S. 978. ') MBl. NW. 1971 S. 1282.