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Steuerliche Behandlung der Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen aus Anlaß von Fraktionssitzungen
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Gemäß § 3 der Entsdiädiguhgsverordnung — Entsch-VO — vom 12. September 1969 (GV. NW. S. 685), geändert durch Verordnung vom 16. April 1970 (GV. NW. S. 294), — SGV. NW. 2020 —, kann mit Wirkung ab 1. Oktober 1969 für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen den Mitgliedern der in § l der EntschVO genannten kommunalen Vertretungen und deren Ausschüsse ein pauschalierter Auslagenersatz gewährt werden. Die Entschädigung darf je Sitzung nicht höher bemessen werden als das Sitzungsgeld, das nach § l Abs. 2 und § 2 der EntschVO gezahlt wird. Die Entschädigung ist für höchstens 36 Sitzungen im Jahr zulässig. Werden an demselben Tag sowohl Rats- oder Ausschußsitzungen als auch Fraktionssitzungen abgehalten, ist die Zahlung von höchstens 'einem weiteren Sitzungsgeld nur dann zulässig, wenn eine Sitzungsdauer für Rats- und Ausschußsitzungen einschließlich eventueller Fraktionssitzungen von insgesamt 6 Stunden überschritten wird (§ 4 Abs. 2 EntschVO).
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mir bestätigt, daß dem vorgenannten Personenkreis Aufwand in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Ich bin deshalb -damit einverstanden, daß diese Entschädigungen bis zu der in der Entschädigungsverordnung genannten Höhe steuerfrei belassen werden. '
Dieser Runderlaß ergeht mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen.