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Steuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen nach §§ 43 bis 46 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen v. 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307)
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Nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 des oben bezeichneten Gesetzes können Beamten zur Wiederverwendung und Ruhestandsbeamten zur Beschaffung einer Wohnstätte an Stelle eines Teils des Übergangsgehalts oder des Ruhegehalts Kapitalabfindungen gewährt werden. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit den Finanzministern (Finanzsenatoren) der'anderen Länder des Bundesgebiets bin ich damit einverstanden, daß diese Kapitalabfindungen gemäß § 3 Ziff. 3 EStG 1951 (§ 6 Ziff. 2 LStDV 1952) als steuerfrei behandelt werden.
10.4.53 (1) ,
61101
') MBl. NW. 1953 S. 601.
') MBl. NW. 1953 S. 866; bei Herausgabe der Sammlung Überarbeitet.
') MBl. NW. 1955 S. 1536; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.