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Straßenbahn-, Obusverkehr
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Nach | U Abs. 3 PBefG ist für den Fall. da6 ein Stra-Aenbahn-, Obusverkehr oder Unienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden soll, für die Erteilung der Genehmigung die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk die'Linie ihren Ausgangspunkt hat, zuständig. Der Begriff .Ausgangspunkt" ist im Gesetz nicht näher erläutert.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes durch die Verwaltungsbehörden haben der Bundesminister für Verkehr und die obersten Landesver-kehrsbehörden folgendes vereinbart:
Als Ausgangspunkt eines Strafienbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im Sinne des {11 Abs. 3 PBefG ist der Ort anzusehen, an dem nach dem Fahrplan die erste Fahrt beginnt; beginnen die Fahrten aus beiden Richtungen zu gleicher Zeit, so gilt als Ausgangspunkt der im Antrag bezeichnete Ort.
Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
>) MU. NW. 1966 S. 496.