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Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
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In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Empfangseinrichtungen, im Folgenden EE-Pol, für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren eingerichtet werden.
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inklusive der Anlagen 1 bis 13.
Diese sowie der Anhang 1, siehe Nummer 3, stehen als Download auf der Homepage des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste, https://lzpd.polizei.nrw/artikel/ueberfall-und-einbruchmeldeanlagen, zur Verfügung.
Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 13 sind nachfolgend aufgeführt.
Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei
Anlage 1 | Abkürzungen, Begriffe und Definitionen
Anlage 2 | Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung (Abbildung)
Anlage 3 | Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA
Anlage 4 | Antrag für die Abnahme einer ÜEA mit Abnahmeprotokoll und Anlagenbeschreibungen
Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Überfall-/Einbruchmeldeanlage (für neue ÜEA) Stand: April 2020
Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Änderung/Ergänzung (für Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA)
Anlagenbeschreibung NGRS Notfall- und Gefahrenreaktionssystem
Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Videoüberwachungsanlage
Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Muster
Anlage 5 a | Projektierungs- und Installationshinweise für ÜMA/EMA (PIH-ÜMA/EMA)
Anlage 5 b | Projektierungs- und Installationshinweise für NGRS (PIH-NGRS)
Anlage 5 c | Projektierungs- und Installationshinweise für VÜA (PIH-VÜA)
Anlage 6 | Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung
Anlage 7 a | Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten
Anlage 7 b | Voraussetzungen für den Konzessionär/ÜEA-Provider und dessen Pflichten
Anlage 8 | Merkblatt für Betreiber von ÜEA
Anlage 9 | Überprüfungen von ÜEA
Anlage 10 | Anforderungen an die Alarmübertragung und -bearbeitung zur bzw. an der EE-Pol
Anlage 11 | Pflichtenheft für ÜEA-Provider
Anlage 11 a | Antrag für ÜEA-Provider
Anlage 12 | Datenschutzhinweise
Anlage 13 | Länderspezifische Zusatzbestimmungen
Zur Alarmweiterleitung an die Polizei ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär bzw. ÜEA-Provider). Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Empfangstechnik für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster des Anhangs 1 zu verwenden.
2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die neue Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Runderlass vom 18. Dezember 2013 (MBl. NRW. S. 590) ist durch Fristablauf am 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten.
MBl. NRW. 2021 S. 740, ber. S. 1004.