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Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Alarmempfangsstellen (AS-Pol) für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inkl. der Anlagen 1 bis 11.2.
Diese sowie der Anhang 1 (siehe Nummer 3) werden nicht im Ministerialblatt NRW veröffentlicht, sondern stehen als Download auf der Homepage der Polizei NRW (www.polizei.nrw.de) im Bereich - Aufgaben - Polizei und Recht - Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei - zur Verfügung
Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 11.2 sind nachfolgend aufgeführt.
Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei
Anlage 1 | Begriffe und Definitionen
Anlage 2 | Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung
Anlage 3 | Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA
Anlage 4 | Abnahmeantrag für die Abnahme einer ÜEA
Anlage 4.1 | Abnahmeprotokoll für die Abnahme einer ÜEA
Anlage 4.2 | Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA mit Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll
Anlage 5 | Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
Anlage 6 | Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung
Anlage 7 | Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten
Anlage 8 | Merkblatt für Betreiber von ÜEA
Anlage 9 | Überprüfungen von ÜEA
Anlage 10 | Anforderungen an Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL)
Anlage 11 | Zusatzregelungen zu ÜEA
Anlage 11.1 | Objektbeschreibung
Anlage 11.2 | Anwenderbeschreibung
Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Zentralen für Übertragungsanlagen für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster des Anhangs 1 zu verwenden.
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nr. 1.6 der Anlage 1) von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei vorliegen.
Die neue Richtlinie „Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)“ tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Mein RdErl. v. 18.12.2007 (SMBl. NRW. 2057) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2013 S. 590.