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Übergang der forstlichen Zuständigkeiten von den Regierungspräsidenten auf die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte — Höhere Forstbehörden —
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und Forsten u. d. Innenministers v. 10. 12. 1969 — I B 3 —
a — 2.22 — I A 3 — 15 — 33.61
Mit Wirkung vom 1.1. 1970 gehen nach § 54 Abs. l des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 588/ SGV. NW. 790) die Aufgaben der höheren Forstbehörde von den Regierungspräsidenten auf die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte — Höhere Forstbehörden — über.