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Übermittlung von steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfällen der Zulassungsbehörden an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung
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Nach § 5 Abs. 3KraftStDV ist die beleglose elektronische Übertragung zugelassen. Die Ausgestaltung des Verfahrens wird im Folgenden festgelegt.
3.
Elektronische Übersendung der Steuererklärung
3.1.
Bestimmung der Datenverarbeitungsstelle
Die Daten sind von den Zulassungsbehörden an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, Roßstraße 131, 40476 Düsseldorf zu übermitteln (Hinweis auf die Verordnung über die Bestimmung der Aufgaben des Rechenzentrum der Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahrens vom 9.12.1986 (SGV.NW. 600)).
3.2.
Genehmigung des Verfahrens
Für die erstmalige elektronische Übersendung der Steuererklärungen ist eine Genehmigung erforderlich. Der Antrag ist formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, Roßstraße 131, 40476 Düsseldorf zu richten. Die Richtigkeit der Datenübermittlung ist vor Erteilung der Genehmigung grundsätzlich durch einen Test zu überprüfen. Bei Übermittlung nach Abschnitt 3.4 Varianten a) bis c) erteilt das RZF die Genehmigung.
Bei Wechsel der Übermittlungsform (Abs. 3.4) oder der für das Zulassungsverfahren eingesetzten Software ist eine erneute Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Störungen im Betrieb nicht zeitnah behoben werden.
3.3.
Datensatz und Lieferturnus
Inhalt und Form der Datensätze werden vom RZF in der technischen Beschreibung „Datenübermittlung zwischen den Zulassungsbehörden und der Finanzverwaltung NRW“ festgelegt. Bei Änderungen im Datenformat oder Inhalt informiert das RZF unaufgefordert die zugelassenen Teilnehmer.
Die Daten sind turnusmäßig - mindestens einmal wöchentlich - dem RZF zuzuleiten.
3.4.
Übermittlungsformen
Für die Übermittlung der steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfälle in Form der in Tz. 3.3 vorgeschriebenen Datensätze sind zugelassen:
a) die Datenübermittlung über das Landesverwaltungsnetz
b) der Datenaustausch mittels Magnetbandkassette
c) die Datenübermittlung mittels der von der Finanzverwaltung angebotenen ELSTER-Software.
Hiervon abweichende Übermittlungsformen sind mittelfristig abzulösen.
MBl. NRW. 2000 S. 618, geändert durch RdErl. v. 27.4.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 779).